
Was sich erstmal gut anhört, hat eine Menge Haken. Unter anderem schaffen Bauausschuss und Ratsversammlung ständig Fakten von denen die Entwicklung an der Hörn betroffen ist. Einige Beispiele:
– Gepl. Zentralbad auf biodiverser Fläche
– Gepl. Bebauung Ostufer (besseres Wohnen) zwischen Hörnbrücke und Halle 400 und dahinter ein Grundstück für Gewerbe.
– Geplante Bebauung Westufer neben dem Cap: 2-Sterne-Hotel
Die Entscheidungen werden letztlich von Zwischengremien getroffen – Transparenz Fehlanzeige.
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Schlagwort: Versiegelung
Versiegelung von Böden (Vegetationsflächen).
Kiel Mitglied beim Verein Kommunen für biologische Vielfalt

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Kiel: Skandalträchtig – wer gewinnt durch eine Möbel-Kraft-Ansiedlung?

Im heutigen Ausverkaufsangebot finden Sie u.a.: (Auswahl)
Demokratie
Kleingärten, Kultur
Natur und Umwelt
Stadtplanung
Verkehr, Wirtschaft
Außerdem: Protest, Beratung in Ratsversammlung und Ausschüssen, Textdokumentation
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Kundgebung gegen Zerstörung des Kieler Innenstadt-Grüngürtels

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Was ist ein Bürgerentscheid in Hamburg wert?
Wenn Demokratie zur Farce wird.
Im Bezirk Eimsbüttel wird derzeit unter Mitwirkung des Hamburger Senats eine demokratische Mehrheitsentscheidung der Bürger durch juristische Winkelzüge außer Kraft gesetzt. In dem Bürgerentscheid „Für die Respektierung des Bürgerwillens in Eimsbüttel!“ hatten die Eimsbüttler im Sommer 2010 mit einer überwältigenden Abstimmungsmehrheit von rund 70 % den Bezirk angewiesen, „auf Gehölzrodungen und Bebauungen zwischen dem Isebekkanal und dem U-Bahnhof Hoheluftbrücke zu verzichten“. Doch nun will der Bezirk ebendort statt des riesigen „Hoheluftkontors“ einen noch größeren Gebäudekomplex errichten lassen, der mit 1.200 m² Baufläche und rund 23 m Höhe im Grenzbereich eines Hochhauses liegt. Über einem – vom Bezirk verschwiegenen – Fastfood-Restaurant und anderen Gewerbeflächen sollen nun statt Büros Wohnungen entstehen. Dabei werden die Baukosten nach Aussagen des Investors deutlich höher liegen als bei dem früher geplanten Bürokomplex.
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Kiel: Gentrifidingsbums oder eine Stadt für alle

Kiel 12. Mai 2011 Lesung und Diskussion mit Spiegelautor Christoph Twickel
Eintritt frei
Am Donnerstag, 12.5.2011 findet um 19.30h eine Veranstaltung zum Thema Gentrifizierung in der Räucherei, Preetzer Str. 35 in 24143 Kiel statt. Christoph Twickel aus Hamburg wird aus seinem Buch GENTRIFIDINGSBUMS oder eine Stadt für alle lesen. Anschließend findet eine Diskussion mit Bezug auf Kiel und insbesondere Gaarden statt. Veranstalterinnen sind: Stadtteilinitiative Gaarden, Subrosa, Wir in Kiel
Die geplante Rathausgalerie; die Bauvorhaben Hasenholz, Russee, Feldstraße, Suchsdorf; das Zentralbad; das Wirtschaftsbüro Gaarden, der Mega-Yachthafen; die Marke Stadt Kiel …..
Was hat das alles miteinander zu tun?
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Kiel: Beantwortung Gr. Anfrage Gewerbegebiet Russeer Weg
Der Bürgermeister, Kiel, 31.03.2011
Dezernent für Stadtentwicklung und Umwelt
Antwort auf die Große Anfrage
Drucksache 0120/2011
Große Anfrage der Ratsfraktion Direkte Demokratie vom 04.02.2011 zum Bauausschuss am 07.04.2011
Betreff: 12. Änderung des Flächennutzungsplanes – Fassung 2000 – für einen Bereich in Kiel-Hasseldieksdamm, nördlich der Bundesautobahn A 215, östlich des Russeer Weges (Aufhebung Aufstellungsbeschluss), Drucksache 0628/2010
Die zur Sitzung des Bauausschusses am 14.04.2011 gestellte Große Anfrage beantworte ich wie folgt:
Frage 1: Falls die Darstellung im F-Plan als gewerbliche Baufläche planungsrechtliche Grundlage der künftigen Bebauung sein soll, ist jede Art von Gewerbe zulässig. Ist dies die Absicht der LH und wie beurteilt die LH die Zulässigkeit des Gebietes nach § 15 BauNVO in Bezug auf die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit gegenüber dem Umfeld?
Antwort: Grundlage für die planungsrechtliche Beurteilung ist ausschließlich § 35 BauGB. Soweit der Flächennutzungsplan für den Bereich künftig Gewerbe vorsieht, können die Darstellungen des Flächennutzungsplans einem entsprechenden Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 BauGB entgegengehalten werden. Die Zulässigkeit einzelner Vorhaben ist im jeweiligen bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu beurteilen. Auf die nach § 35 BauGB über das Bauen im Außenbereich zu beurteilenden Vorhaben ist § 15 BauNVO nicht anzuwenden, denn die BauNVO ist dem Recht der Bauleitplanung zugeordnet und § 35 BauGB nimmt nicht Bezug auf die Vorschriften der BauNVO. Das allgemeine Rücksichtnahmegebot gilt jedoch auch bei Außenbereichsvorhaben und ist in jedem Einzelfall zu prüfen.
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