Kiel: Öffentlichkeitsbeteiligung Bebauungsplan Nr. 1041 „Brauner Berg“

Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1041 „Brauner Berg“
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1041 „Brauner Berg“
Erweiterung des Betriebsgeländes des Kompressorenherstellers Sauer & Sohn GmbH

Alle Kieler:innen und sonstige Interessierte / Betroffene, Vereine, Unternehmen… können bis zum 25.08.2026 ihre Stellungnahme (Anregungen, Einwendungen, Widersprüche) zum Bebaungsplan schriftlich z.B. per E-Mail einreichen oder mündlich zur Niederschrift beim Stadtplanungsamt vortragen.

Bekanntmachung BP 1041 Brauner Berg

Transparenz und Mitbestimmung
Transparenz und Mitbestimmung – zwei der vielen Stärken der Landeshauptstadt Kiel?

Nachfolgend die Textdokumentation von kiel.de

Bekanntmachung der Landeshauptstadt Kiel
Veröffentlichung des Entwurfs des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 1041 „Brauner Berg“
nach § 3 Absatz 2 BauGB (Baugesetzbuch)

Der vom Bauausschuss in der Sitzung am 02.07.2026 gebilligte und zur Veröffentlichung beschlossene Entwurf des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 1041 „Brauner Berg“ im Stadtteil Kiel-Pries/Friedsrichsort für das Baugebiet nordwestlich der Straße Brauner Berg, nordöstlich der bestehenden Gewerbehallen der Firma Sauer & Sohn GmbH, südöstlich der Wohnbebauung Hecktstraße und südwestlich des Talraumes Prieser Lauf und die Begründung sowie die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 BauGB in der Zeit vom 21.07.2026 bis 25.08.2026 im Internet veröffentlicht. Sie können unter der Internetadresse www.kiel.de/bauleitplanung sowie im Digitalen Atlas Nord als zentrales Landesportal des Landes Schleswig-Holstein www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung eingesehen werden.

Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine von der Firma J.P. Sauer & Sohn Maschinenbau GmbH beabsichtigte Firmenerweiterung. Der Standort Kiel als Firmenzentrale spielt eine Kernrolle für die Entwicklung und die Fertigung von Kompressoren. Die Erweiterung vorhandener sowie die Errichtung neuer Produktions- und Lagerhallen ist aufgrund der internen Betriebsabläufe auf dem bestehenden Firmengelände östlich der bestehenden Werkshallen vorgesehen.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Kein Verlust von geschützten flächigen Biotopen, jedoch Verlust von 2 geschützten Einzelbäumen, einer der geschützten Ahorn-Allee zugehörig. Inanspruchnahme von etwa 6.875 m² Vegetation. Keine Beeinträchtigung von Natura 2000- oder Europäischen Vogelschutzgebieten; durch Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen kein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote. Der Grundausgleich erfolgt planextern. Der Baumausgleich erfolgt vollständig planintern.

Schutzgut Mensch, insbesondere menschliche Gesundheit: Geringfügige Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der städtebaulichen Orientierungswerte. Geringe Zunahme der Gewerbelärmbelastung und Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm. Temporäre Belästigung durch Baulärm. Keine relevante Belastung der Umgebung durch Lichtimmissionen. Keine nennenswerten Auswirkungen auf die Erholungsfunktion. Geringe Zunahme der Verschattung benachbarter Wohnbebauung.

Schutzgut Fläche und Boden: Auswahl der Fläche unter Abwägung anderer Standor-te/Neuinanspruchnahme einer landwirtschaftlichen Fläche und flächensparsamer Umgang durch Erweiterung des Gewerbes vor Ort und Vermeidung einer höheren Neuversiegelungsrate. Versiegelung bisher offener Böden auf etwa 6.875 m². Vorrausichtlich keine Beeinträchtigung von empfindlichen und schutzwürdigen Böden. Keine Altlastenproblematik erkennbar.

Schutzgut Wasser: Keine qualitativen Beeinträchtigungen des Schutzguts Wasser absehbar, quantitative Veränderungen von Versickerung/Verdunstung/ Abfluss im Sinne einer Schädigung des Wasserhaushalts.

Schutzgut Luft und Klima: Keine erhebliche Zunahme der Luftschadstoffbelastung aufgrund der Eigenart des Vorhabens. Die Bebauung hat Auswirkungen auf die klimatische Ausgleichsfunktion der Grünlandfläche. Der Erhalt des umliegenden Großgrüns und des östlichen Grünlandes minimieren die Auswirkungen, ergänzende klimarelevante Maßnahmen (Dachbegrünung, PV-Nutzung).

Schutzgut Landschaft: Verlagerung des Ortsrandes nach Osten in die freie Landschaft. Erhaltung der umliegenden Gehölze sowie Baumpflanzungen zur Minimierung.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Keine Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter.

Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen werden ebenfalls im Internet veröffentlicht.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 BauGB bestehen folgende andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB: Die Planungsunterlagen sind in der Zeit vom 21.07.2026 bis 25.08.2026 im Rathaus (Fleethörn 9, 24103 Kiel) in der Auslage auf dem Flur vor den Zimmern 462a/b (4. Obergeschoss) an einem öffentlich zugänglichen Lesegerät (Laptop) während der Öffnungszeiten des Rathauses einsehbar. Auf Wunsch wird die Planung während der folgenden Sprechzeiten erläutert: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8.30 bis 13 Uhr und Donnerstag zusätzlich von 14 bis 16 Uhr.

Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz Nummern 1 bis 4 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen:

Mit der Information über die Planung bitten wir Sie, Ihre Stellungnahme zu dem Entwurf, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, elektronisch (zum Beispiel per E-Mail an beteiligung-brauner-berg@kiel.de) bis zum 25.08.2026 an zu übermitteln.

Bei Bedarf können Stellungnahmen auch schriftlich an die Landeshauptstadt Kiel, Der Oberbürgermeister, Stadtplanungsamt, Fleethörn 9, 24103 Kiel oder während der o.g. Öffnungszeiten zur Niederschrift abgegeben werden. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit und können sich während der Veröffentlichungsfrist über die Planung informieren und Stellungnahmen dazu abgeben.

Für nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen gilt gemäß § 4a Absatz 5 Satz 1 BauGB, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung des Bebauungsplans Nr. 1041 „Brauner Berg“ unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes Nr. 1041 „Brauner Berg“ nicht von Bedeutung ist.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem BauGB (Artikel 13 DSGVO)“, das mit veröffentlicht wird.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist gemäß § 3 Absatz 2 Satz 5 erster Halbsatz BauGB zusätzlich in das Internet unter der Internetadresse www.kiel.de/bekanntmachungen eingestellt.

Hintergrund

Transparenz ist Grundlage von Mitbestimmung
Transparenz ist Grundlage von Mitbestimmung
Im nachfolgenden Text der LH Kiel wird seit über 10 Jahren irreführend der Rechts-Begriff „Bürger:in“ verwendet. Jede und Jeder (!) kann eine Stellungnahme im B-Plan-Verfahren abgeben. Berechtigt sind auch Unternehmen, Vereine…

In der Rechtsprechung wird ein „berechtigtes Interesse“ gefordert. Das ist beispielsweise gegeben, wenn eine Umweltschützerin aus München erfährt, dass in Kiel ein Baum gefällt werden soll.

Öffentlichkeitsbeteiligung an Bauleitplanverfahren

Textdokumentation des Textes auf kiel.de:

Öffentlichkeitsbeteiligung im Bauleitplanverfahren

Die Öffentlichkeit wird an der Aufstellung von Bauleitplänen in zwei Schritten beteiligt. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit.

Datenschutzhinweise zur Öffentlichkeits­beteiligung nach BauGB

Wie funktioniert ein Bauleitplanverfahren?

Ein Bau­leitplan­verfahren sorgt dafür, dass die Planung transparent ist und alle wichtigen Themen – wie Umwelt, Verkehr und Nachbar­schaft – berücksichtigt werden.

In einigen Fällen wird außer dem Bebauungsplan auch der Flächen­nutzungsplan geändert. Dieser übergeordnete Plan legt fest, wie Flächen im gesamten Stadtgebiet grundsätzlich genutzt werden (zum Beispiel Wohnen, Gewerbe oder Infrastruktur).

Aufstellungsbeschluss
Der Bauausschuss sowie die Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel beschließen, die notwendigen Bauleitpläne aufzustellen beziehungsweise zu ändern. Damit beginnt das offizielle Verfahren. (§ 2 Baugesetzbuch – BauGB)

Vorentwurfsphase
Erste Planungen werden erarbeitet. Es werden zum Beispiel Varianten geprüft, wie der Standort gestaltet werden soll, wie der Verkehr angebunden wird und welche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.

Frühzeitige Beteiligung
Bürger*innen, Behörden und Träger öffentlicher Belange (zum Beispiel Stadtwerke Kiel) werden frühzeitig informiert und können Hinweise und Anregungen einbringen. (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB)

Entwurfsbeschluss
Die Planung wird auf Grundlage der eingebrachten Hinweise und Informationen aus der frühzeitigen Beteiligung weiter ausgearbeitet und als Entwurf durch den Bauausschuss beschlossen.

Veröffentlichung (Offenlage)
Die Planentwürfe – sowohl für den Bebauungsplan als auch gegebenenfalls für die Flächennutzungsplan-Änderung – werden öffentlich ausgelegt sowie online veröffentlicht. In dieser Zeit kann jede*r Stellungnahmen dazu abgeben. (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB)

Satzungsbeschluss / Wirksamkeit
Nach Abwägung aller Stellungnahmen beschließt die Stadt den Bebauungsplan als Satzung. Eine Änderung des Flächennutzungsplans wird durch das Land Schleswig-Holstein genehmigt und danach wirksam. (§ 10 BauGB sowie § 6 BauGB für den Flächennutzungsplan)

Bauantrag und Umsetzung
Erst danach können Bauanträge gestellt und nach Genehmigung der Bau begonnen werden.

Frühzeitige Beteiligung

Baugesetzbuch (BauGB) − § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1. ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder

2. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.

An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

Zusätzlich wird der Vorentwurf in einer Sitzung des zuständigen Ortsbeirates von dem*der Planer*in der Öffentlichkeit vorgestellt; dort besteht auch die Möglichkeit zur Äußerung und Erörterung.

Förmliche Beteiligung

Baugesetzbuch (BauGB) – § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden.

Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1. dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,

2. dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,

3. dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und

4. welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.

Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

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