
Zu sehen auf dem Foto ist ein Detail einer Bauspielaktion in der Gemeinde Krummesse im Kreis Herzogtum Lauenburg.
Kleckermatsch weiterlesen
Der Kreis Herzogtum Lauenburg ist der südlichste Kreis im Bundesland Schleswig-Holstein.

Zu sehen auf dem Foto ist ein Detail einer Bauspielaktion in der Gemeinde Krummesse im Kreis Herzogtum Lauenburg.
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Textspiegelung der Beschreibung des Vereins:
Erste-Hilfe-Kit: Demokratie für Verwaltungsmitarbeitende weiterlesen

Im Zusammenhang mit einem Bürgerbegehren bzw Bürgerentscheid spielen in Schleswig-Holstein v.a. folgende Rechtsvorschriften eine Rolle (Permanentlinks auf die gültige Fassung der Vorschrift):
Gemeindeordnung: § 16g Bürgerentscheid, Bürgerbegehren
Landesverordnung GKAVO: § 9 Bürgerbegehren
Landesverordnung GKAVO: § 10 Bürgerentscheid
Gemeinde- und Kreiswahlgesetz – GKWG
Textspiegelung §16g GO S-H
Gemeindeordnung GO Schleswig-Holstein § 16g Bürgerentscheid, Bürgerbegehren
(1) Die Gemeindevertretung kann mit einer Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter beschließen, dass Bürgerinnen und Bürger über Selbstverwaltungsaufgaben selbst entscheiden (Bürgerentscheid).
(2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über
1. Selbstverwaltungsaufgaben, die zu erfüllen die Gemeinde nach § 2 Abs. 2 verpflichtet ist, soweit ihr nicht ein Entscheidungsspielraum zusteht,
Gemeindeordnung GO S-H: § 16g Bürgerentscheid, Bürgerbegehren weiterlesen

Nachfolgend einen Auszug zur Gefährdungsklassifizierung aus der Roten Liste der Gefäßpflanzen Band 1.
Schleswig-Holstein: Rote Liste der Farn- und Blütenpflanzen – Band 1 + 2 aktualisiert weiterlesen

Ursprünglich gelangte er unter dem Namen ‚Vahldieks Sämling Nr. 3‘ in den Umlauf.
In Schleswig-Holstein ist dieser Apfel noch sehr verbreitet und auch beliebt.
Apfel (Malus) ‚Holsteiner Cox‘ weiterlesen

Geringfügig redaktionell bearbeitete Textdokumentation eines Artikels der Bürgerinitiative gegen CO2-Endlager e.V.
Volksbegehren zum Schutz des Wassers in Schleswig-Holstein weiterlesen
Gemeindeordung Schleswig-Holstein – GO S-H
§ 47f
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Die Gemeinde muss bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu muss die Gemeinde über die Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner nach den §§ 16 a bis 16 f hinaus geeignete Verfahren entwickeln.
(2) Bei der Durchführung von Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, muss die Gemeinde in geeigneter Weise darlegen, wie sie diese Interessen berücksichtigt und die Beteiligung nach Absatz 1 durchgeführt hat.
Gemeindeordung GO S-H: § 47f Beteiligung von Kindern und Jugendlichen weiterlesen