Gemeindeordnung GO S-H: § 16g Bürgerentscheid, Bürgerbegehren

Transparenz ist Grundlage von Mitbestimmung
Transparenz ist Grundlage von Mitbestimmung.

Im Zusammenhang mit einem Bürgerbegehren bzw Bürgerentscheid spielen in Schleswig-Holstein v.a. folgende Rechtsvorschriften eine Rolle (Permanentlinks auf die gültige Fassung der Vorschrift):
Gemeindeordnung: § 16g Bürgerentscheid, Bürgerbegehren
Landesverordnung GKAVO: § 9 Bürgerbegehren
Landesverordnung GKAVO: § 10 Bürgerentscheid
Gemeinde- und Kreiswahlgesetz – GKWG

Textspiegelung §16g GO S-H
Gemeindeordnung GO Schleswig-Holstein § 16g Bürgerentscheid, Bürgerbegehren

(1) Die Gemeindevertretung kann mit einer Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter beschließen, dass Bürgerinnen und Bürger über Selbstverwaltungsaufgaben selbst entscheiden (Bürgerentscheid).

(2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

1. Selbstverwaltungsaufgaben, die zu erfüllen die Gemeinde nach § 2 Abs. 2 verpflichtet ist, soweit ihr nicht ein Entscheidungsspielraum zusteht,
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Aus für AKW Brokdorf – BUND mahnt zu vollständigem Atomausstieg

Atomkraft - Nein Danke
AKW NEE
Pressemitteilung des BUND S-H
Aus für AKW Brokdorf – BUND mahnt neue Koalition zu vollständigem Atomausstieg

Kiel/Berlin. Mit den Atomkraftwerken Brokdorf, Grohnde und Gundremmingen C gehen am Freitag drei der letzten sechs AKW in Deutschland vom Netz. Der Landesverband Schleswig-Holstein des Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) begrüßt das überfällige Ende der veralteten und gefährlichen AKW – gegen das AKW Brokdorf wurde bereits seit den frühen Siebzigern demonstriert.
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Schleswig-Holstein: Rote Liste der Farn- und Blütenpflanzen – Band 1 + 2 aktualisiert

Gefährdet (RL 2) und im Bestand in S-H rückläufig: Acker-Zahntrost, Odontites vernus agg.
Gefährdet (RL 2) und im Bestand in S-H rückläufig: Acker-Zahntrost, Odontites vernus agg.
Die 5. überarbeitete Version der Rote Liste der Farn- und Blütenpflanzen – Band 1 und 2 ist erschienen. Datenstand ist Dezember 2019.

Nachfolgend einen Auszug zur Gefährdungsklassifizierung aus der Roten Liste der Gefäßpflanzen Band 1.
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Apfel (Malus) ‚Holsteiner Cox‘

Apfel (Malus) 'Holsteiner Cox'
Apfel (Malus) ‚Holsteiner Cox‘
Der Apfel (Malus) ‚Holsteiner Cox‘ wurde um 1900 von Johannes Vahldiek in Eutin (Ostholstein in Schleswig-Holstein) als Zufallssämling von ‚Cox Orange‘ gefunden.
Ursprünglich gelangte er unter dem Namen ‚Vahldieks Sämling Nr. 3‘ in den Umlauf.

In Schleswig-Holstein ist dieser Apfel noch sehr verbreitet und auch beliebt.
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Volksbegehren zum Schutz des Wassers in Schleswig-Holstein

Stop Fracking - Ein Aspekt des Volksbegehrens zum Schutz des Wassers in Schleswig-Holstein
Stop Fracking – Ein Aspekt des Volksbegehrens zum Schutz des Wassers in Schleswig-Holstein
Von der Volksinitiative Schutz des Wassers zum Volksbegehren Schutz des Wassers. Das Volksbegehren startet im September!
Geringfügig redaktionell bearbeitete Textdokumentation eines Artikels der Bürgerinitiative gegen CO2-Endlager e.V.
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Filmtipp: Bomben im Meer (Die Story im Ersten)

Ostseeküste bei Dänisch Nienhof - wie alle Strände der Ostsee potentiell von Weltkriegsmunition bedroht
Ostseeküste bei Dänisch Nienhof – wie alle Strände der Ostsee potentiell von Weltkriegsmunition bedroht
Leider nur noch bis 10.6.2019 in der ARD-Mediathek verfügbar: Die Story im Ersten: Bomben im Meer. Zwar erforscht und teilweise dokumentiert aber mit wenig Handlungswillen der Bundesrepublik für eine Lösung: Geregelte Entsorgung ist die seltene Ausnahme. Die Munitionsaltlasten führen jedes Jahr zu Verletzten und schädigen Tierwelt und Menschen auch „sanft“ durch Krebs und andere Erkrankungen.
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Gemeindeordung GO S-H: § 47f Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Gemeindeordung Schleswig-Holstein – GO S-H
§ 47f
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1) Die Gemeinde muss bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu muss die Gemeinde über die Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner nach den §§ 16 a bis 16 f hinaus geeignete Verfahren entwickeln.

(2) Bei der Durchführung von Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, muss die Gemeinde in geeigneter Weise darlegen, wie sie diese Interessen berücksichtigt und die Beteiligung nach Absatz 1 durchgeführt hat.
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