Stiftung Naturschutz S-H zum Internationalen Tag des Waldes

Pressemitteilung der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein
Naturwälder in Schleswig-Holstein: Lieblingsort, Klimaschützer und Schatzkammern für die Artenvielfalt

Zum Internationalen Tag des Waldes

Sie sind wertvolle Schattenspender an heißen Sommertagen, im Herbst bilden sie mit ihren bunten Blättern einen Klangteppich, der beim Darüber-Spazieren einen unvergleichlich schönen Ton produziert, in verschneiten Wintern sind sie fabelhaft still und jetzt im Frühling zeigen sie mit den ersten zarten grünen Blättern, die sie hervorbringen, es geht wieder los: die Bäume in unseren Wäldern hier in Schleswig-Holstein.
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Neue MoorFutures®-Zertifikate im Verkauf

Pressemitteilung der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein
Neue MoorFutures®-Zertifikate im Verkauf – jetzt regionales Klimaschutz-Projekt unterstützen

Gute Nachrichten für alle, die sich regional für den Klimaschutz engagieren wollen: Jetzt startet der Verkauf von 43.163 neuen MoorFutures® Zertifikaten. Jedes Zertifikat steht für 1 Tonne CO2, die durch die Wiedervernässung eines Moores in Schleswig-Holstein nicht mehr in die Atmosphäre gelangt. Alle Zertifikate zusammen finanzieren das Projekt, von der Planung über den Bau bis hin zur Nachsorge über einen Zeitraum von 50 Jahren.
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Schlupfrekord bei den Zauneidechsen der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein

Pressemitteilung der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein
Schlupfrekord bei den Zauneidechsen der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein

Zum „Internationalen Tag des Artenschutzes“

Noch schlafen sie tief und fest, doch wenn die Temperaturen einige Tage lang über zehn Grad steigen und auch die Nächte nicht mehr zu kalt sind, erwachen die Zauneidechsen Mitte bis Ende März aus ihrer Winterstarre. Die flinken Reptilien lieben es nämlich warm, trocken und sonnig – sie sind Sommerkinder durch und durch. In Schleswig-Holstein ist die Zauneidechse (Lacerta agilis) stark gefährdet.
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Ostseeschutz nützt auch den Fischereibetrieben

Dünen an der Ostseeküste bei Noer
Dünen an der Ostseeküste bei Noer
Pressemitteilung des BUND S-H
Ostseeschutz nützt auch den Fischereibetrieben

+ Naturschutzverbände im Umwelt- und Agrarausschuss des Landtags: Aktionsplan Ostseeschutz schnell umsetzen!
+ Fischereifreie Schutzgebiete tragen zur Erholung der Fischpopulationen bei
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Gemeindeordnung GO S-H: § 16g Bürgerentscheid, Bürgerbegehren

Transparenz ist Grundlage von Mitbestimmung
Transparenz ist Grundlage von Mitbestimmung.

Im Zusammenhang mit einem Bürgerbegehren bzw Bürgerentscheid spielen in Schleswig-Holstein v.a. folgende Rechtsvorschriften eine Rolle (Permanentlinks auf die gültige Fassung der Vorschrift):
Gemeindeordnung: § 16g Bürgerentscheid, Bürgerbegehren
Landesverordnung GKAVO: § 9 Bürgerbegehren
Landesverordnung GKAVO: § 10 Bürgerentscheid
Gemeinde- und Kreiswahlgesetz – GKWG

Textspiegelung §16g GO S-H
Gemeindeordnung GO Schleswig-Holstein § 16g Bürgerentscheid, Bürgerbegehren

(1) Die Gemeindevertretung kann mit einer Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter beschließen, dass Bürgerinnen und Bürger über Selbstverwaltungsaufgaben selbst entscheiden (Bürgerentscheid).

(2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

1. Selbstverwaltungsaufgaben, die zu erfüllen die Gemeinde nach § 2 Abs. 2 verpflichtet ist, soweit ihr nicht ein Entscheidungsspielraum zusteht,
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§ 16f Gemeindeordnung S-H: Einwohnerantrag

Transparenz ist Grundlage von Mitbestimmung
Transparenz ist Grundlage von Mitbestimmung
§ 16f
Einwohnerantrag

(1) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass die Gemeindevertretung oder im Fall der Übertragung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 der zuständige Ausschuss bestimmte ihr oder ihm obliegende Selbstverwaltungsaufgaben berät und entscheidet.

(2) Der Antrag von Einwohnerinnen und Einwohnern muss schriftlich eingereicht werden. Er muss ein bestimmtes Begehren sowie eine Begründung enthalten. Jeder Antrag muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten; diese sind von der Gemeindevertretung oder von dem zuständigen Ausschuss zu hören.

(3) Der Antrag muss in Gemeinden

bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 5 %,
bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 4,5 %,
bis zu 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 4 %,
bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 3,5 %,
bis zu 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 3 %,
bis zu 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 2,5 %,
mit mehr als 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 2 %

der Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

(4) Der Antrag braucht nicht beraten und entschieden zu werden, wenn in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein zulässiger Antrag gestellt worden ist.

(5) Über die Zulässigkeit des Antrags von Einwohnerinnen und Einwohnern entscheidet die Gemeindevertretung. Zulässige Anträge hat die Gemeindevertretung oder der zuständige Ausschuss unverzüglich zu beraten und zu entscheiden.

Links

Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein – Permanentlink zur gültigen Fassung der GO

Düvelstein bei Großkönigsförde

Düvelstein bei Großkönigsförde - größter Findling Schleswig-Holsteins
Düvelstein bei Großkönigsförde – größter Findling Schleswig-Holsteins
Der Düvelstein (hochdeutsch: Teufelsstein) ist ein eiszeitlicher Findling in der Nähe des Dorfes Großkönigsförde (Gemeinde Lindau, Kreis Rendsburg-Eckernförde). Er befindet sich direkt an der Verbindungsstraße zwischen Großkönigsförde und Revensdorf und ist frei zugänglich.
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