Schlupfrekord bei den Zauneidechsen der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein

Pressemitteilung der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein
Schlupfrekord bei den Zauneidechsen der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein

Zum „Internationalen Tag des Artenschutzes“

Noch schlafen sie tief und fest, doch wenn die Temperaturen einige Tage lang über zehn Grad steigen und auch die Nächte nicht mehr zu kalt sind, erwachen die Zauneidechsen Mitte bis Ende März aus ihrer Winterstarre. Die flinken Reptilien lieben es nämlich warm, trocken und sonnig – sie sind Sommerkinder durch und durch. In Schleswig-Holstein ist die Zauneidechse (Lacerta agilis) stark gefährdet.
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Gemeindeordnung GO S-H: § 16g Bürgerentscheid, Bürgerbegehren

Transparenz ist Grundlage von Mitbestimmung
Transparenz ist Grundlage von Mitbestimmung.

Im Zusammenhang mit einem Bürgerbegehren bzw Bürgerentscheid spielen in Schleswig-Holstein v.a. folgende Rechtsvorschriften eine Rolle (Permanentlinks auf die gültige Fassung der Vorschrift):
Gemeindeordnung: § 16g Bürgerentscheid, Bürgerbegehren
Landesverordnung GKAVO: § 9 Bürgerbegehren
Landesverordnung GKAVO: § 10 Bürgerentscheid
Gemeinde- und Kreiswahlgesetz – GKWG

Textspiegelung §16g GO S-H
Gemeindeordnung GO Schleswig-Holstein § 16g Bürgerentscheid, Bürgerbegehren

(1) Die Gemeindevertretung kann mit einer Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter beschließen, dass Bürgerinnen und Bürger über Selbstverwaltungsaufgaben selbst entscheiden (Bürgerentscheid).

(2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

1. Selbstverwaltungsaufgaben, die zu erfüllen die Gemeinde nach § 2 Abs. 2 verpflichtet ist, soweit ihr nicht ein Entscheidungsspielraum zusteht,
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Schleswig-Holstein: Rote Liste der Farn- und Blütenpflanzen – Band 1 + 2 aktualisiert

Gefährdet (RL 2) und im Bestand in S-H rückläufig: Acker-Zahntrost, Odontites vernus agg.
Gefährdet (RL 2) und im Bestand in S-H rückläufig: Acker-Zahntrost, Odontites vernus agg.
Die 5. überarbeitete Version der Rote Liste der Farn- und Blütenpflanzen – Band 1 und 2 ist erschienen. Datenstand ist Dezember 2019.

Nachfolgend einen Auszug zur Gefährdungsklassifizierung aus der Roten Liste der Gefäßpflanzen Band 1.
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Marienkäfer auf Ameisenhaufen

Marienkäfer auf Ameisenhaufen
Marienkäfer auf Ameisenhaufen
Die ersten wärmeren Tage haben diesen Käfer aus der Familie der Marienkäfer (Coccinellidae) herausgelockt. Er spaziert auf einem älteren Waldameisen-Haufen herum, was in ein paar Wochen sicherlich weniger ratsam wäre.
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Volksbegehren zum Schutz des Wassers in Schleswig-Holstein

Stop Fracking - Ein Aspekt des Volksbegehrens zum Schutz des Wassers in Schleswig-Holstein
Stop Fracking – Ein Aspekt des Volksbegehrens zum Schutz des Wassers in Schleswig-Holstein
Von der Volksinitiative Schutz des Wassers zum Volksbegehren Schutz des Wassers. Das Volksbegehren startet im September!
Geringfügig redaktionell bearbeitete Textdokumentation eines Artikels der Bürgerinitiative gegen CO2-Endlager e.V.
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16 Verdachtsfälle für PFC-Verseuchung auf Bundeswehrstandorten in Schleswig-Holstein

Tirpitzhafen Kiel - eine der Verdachtsflächen in Schleswig-Holstein für die Verseuchung durch Löschschaum.
Tirpitzhafen Kiel
Das ARD-Magazin report München hat in einer Recherche 108 Verdachtsfälle und 18 bestätigte Kontaminationen mit PFC auf Bundeswehrstandorten ermittelt. Verursacht wurden sie durch bei der Brandbekämpfung früher übliche Löschschäume. In Schleswig-Holstein gibt es 16 Verdachtsfälle, davon zwei in Kiel (Marinearsenal und Tirpitzhafen) und einen in Laboe. Gefährlich ist die krebserzeugende Stoffgruppe u.a. für das Grundwasser. Betroffen sind aber auch zahlreiche andere Flächen, v.a. Flughäfen sowie Einsatzorte und Übungsflächen der Feuerwehren.
Liste der betroffenen schleswig-holsteinischen Bundeswehr-Standorte
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Gemeindeordung GO S-H: § 47f Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Gemeindeordung Schleswig-Holstein – GO S-H
§ 47f
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1) Die Gemeinde muss bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu muss die Gemeinde über die Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner nach den §§ 16 a bis 16 f hinaus geeignete Verfahren entwickeln.

(2) Bei der Durchführung von Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, muss die Gemeinde in geeigneter Weise darlegen, wie sie diese Interessen berücksichtigt und die Beteiligung nach Absatz 1 durchgeführt hat.
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