
25 Jahre nach dem Super-GAU von Tschernobyl und angesichts der Atomkatastrophe von Fukushima werden am Ostermontag, den 25. April, an den Reaktoren Brunsbüttel und Krümmel große Anti-Atom-Aktionen stattfinden. Seit über drei Jahren liegen diese AKWs wegen schwerer Störfälle und zahlreicher Sicherheitsmängel still.
„Die Chancen stehen gut, dass die Bundesregierung Anfang Juni die endgültige Stilllegung der Vattenfall-Reaktoren Brunsbüttel und Krümmel beschließen wird. Vattenfall könnte etwas für sein Image tun und jetzt endlich freiwillig den Verzicht auf eine erneute Inbetriebnahme erklären.
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Kategorie: Gesundheit
Gesundheit
Bundesregierung beschließt Gesetz zur unterirdischen Speicherung von Kohlendioxid

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Starke Strahlung im Atommüll-Lager Asse in Niedersachsen

Die schwerste radioaktive Verseuchung seit Beginn der Messungen in 1978 stellten die Betreiber des ehemaligen Endlagerbergwerkes Asse-II fest: in einer Lösungsprobe ein Strahlungswert von etwa 240.000 Becquerel pro Liter gemessen. Der Wert liege 24 Mal höher als die erlaubte Freigrenze. “Das ist der bislang höchste Wert von Cäsium 137 in einer Lösungsprobe, der in der Asse nach dem Ende der Einlagerung im Jahr 1978 gemessen wurde”, hieß es in einer Erklärung des Bundesamt für Strahlenschutz.
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Nun doch: Japan räumt GAU in Fukushima ein – Gefahrenstufe 7

Schon jetzt haben zahlreiche Menschen konkreten Schaden durch die verspätete Einstufung erlitten. Verbunden mit diesem Ranking sind nämlich Evakuierungsradien und anderes mehr. Die japanische Regierung hat also unnötigerweise hier Menschenleben geopfert. Die fortgesetzte sprachliche Verharmlosung ist schon atemberaubend: Neulich wurde angeblich schwachverseuchtes radioaktives Wasser kontrolliert (!) ins Meer abgelassen. Medienwirksam aß heute vor laufenden Kameras ein japanischer Regierungsvertreter eine verstrahlte Tomate aus der Region Fukushima – das ist schon vorsätzliche Volksverdummung und das Inkaufnehmen von Toten.
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18.4.2011 18h, Kiel: Gegen Atomkraft – Für eine sonnige Zukunft!

Wechselndes Programm; Beiträge politischer und musikalischer Art können unmittelbar vorher oder per Email angemeldet werden.
Datum: 18.04.2011, Beginn: 18:00 Uhr, Ende: 19:30 Uhr
Ort: Bahnhofsvorplatz (von dort auf den Rathausplatz) in Kiel
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Bioethanol zerstört Menschenleben
Protestaktion von Rettet den Regenwald
Carmen ist Aktivistin von ANAIRC, einer Organisation, die sich für die Rechte erkrankter ehemaliger Zuckerrohrarbeiter einsetzt. ANAIRC vertritt zur Zeit 8000 Menschen, die an Niereninsuffizienz leiden. Sie haben alle auf den Plantagen der Grupo Pellas gearbeitet. Die Pellas Gruppe ist der größte Zuckerrohrproduzent Nicaraguas und der mächtigste Familienkonzern Zentralamerikas. Ein Geschäftszweig der über 50 Unternehmen der Pellas sind die Zuckerrohrplantagen der Nicaragua Sugar Estate Ltd.. In den Zuckerfabriken im Westen Nicaraguas hat Ethanol Zucker und Rum als wichtigste Exportprodukte abgelöst.
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Kiel: Beantwortung Gr. Anfrage Gewerbegebiet Russeer Weg
Der Bürgermeister, Kiel, 31.03.2011
Dezernent für Stadtentwicklung und Umwelt
Antwort auf die Große Anfrage
Drucksache 0120/2011
Große Anfrage der Ratsfraktion Direkte Demokratie vom 04.02.2011 zum Bauausschuss am 07.04.2011
Betreff: 12. Änderung des Flächennutzungsplanes – Fassung 2000 – für einen Bereich in Kiel-Hasseldieksdamm, nördlich der Bundesautobahn A 215, östlich des Russeer Weges (Aufhebung Aufstellungsbeschluss), Drucksache 0628/2010
Die zur Sitzung des Bauausschusses am 14.04.2011 gestellte Große Anfrage beantworte ich wie folgt:
Frage 1: Falls die Darstellung im F-Plan als gewerbliche Baufläche planungsrechtliche Grundlage der künftigen Bebauung sein soll, ist jede Art von Gewerbe zulässig. Ist dies die Absicht der LH und wie beurteilt die LH die Zulässigkeit des Gebietes nach § 15 BauNVO in Bezug auf die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit gegenüber dem Umfeld?
Antwort: Grundlage für die planungsrechtliche Beurteilung ist ausschließlich § 35 BauGB. Soweit der Flächennutzungsplan für den Bereich künftig Gewerbe vorsieht, können die Darstellungen des Flächennutzungsplans einem entsprechenden Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 BauGB entgegengehalten werden. Die Zulässigkeit einzelner Vorhaben ist im jeweiligen bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu beurteilen. Auf die nach § 35 BauGB über das Bauen im Außenbereich zu beurteilenden Vorhaben ist § 15 BauNVO nicht anzuwenden, denn die BauNVO ist dem Recht der Bauleitplanung zugeordnet und § 35 BauGB nimmt nicht Bezug auf die Vorschriften der BauNVO. Das allgemeine Rücksichtnahmegebot gilt jedoch auch bei Außenbereichsvorhaben und ist in jedem Einzelfall zu prüfen.
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