Galloway-Rinder in der Grünlandbewirtschaftung

Galloway-Rind: Kuh und Kalb auf extensivem Grünland
Galloway-Rind: Kuh und Kalb auf extensivem Grünland: Sie halten das Gelände offen, d.h. sie verhindern die Verbuschung
Das Galloway-Rind (Bos taurus taurus) ist eine hornlose Rinderrasse. Ursprünglich stammt es aus dem Südwesten Schottlands. Die historische Region Galloway ist Namensgeberin für das Rind. Galloways zählen zu den ältesten Rinderrassen Großbritanniens.
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Daniel Georg Morhof: Er klaget wegen der bösen Kriegszeit / und bittet umb des Krieges Abwendung

Daniel Georg Morhof
(* 6. Februar 1639 † 30. Juli 1691)

Er klaget wegen der bösen Kriegszeit /
und bittet umb des Krieges Abwendung

Ach / wo will die Welt hinaus!
Dieses schnöde Buben-Haus /
Das dem Laster Leben
Auff den Grund ergeben!
Sieht man doch
Jmmer noch /
Sich mit starcken Zügen
Alle Welt bekriegen.
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Erste-Hilfe-Kit: Demokratie für Verwaltungsmitarbeitende

Transparenz ist Grundlage von Mitbestimmung
Transparenz
Der Verein Verwaltung für Demokratie e.V. hat ein Erste-Hilfe-Kit Demokratie für Verwaltungsmitarbeitende (Version 1) herausgegeben.
Textspiegelung der Beschreibung des Vereins:
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Ostseeschutz nützt auch den Fischereibetrieben

Dünen an der Ostseeküste bei Noer
Dünen an der Ostseeküste bei Noer
Pressemitteilung des BUND S-H
Ostseeschutz nützt auch den Fischereibetrieben

+ Naturschutzverbände im Umwelt- und Agrarausschuss des Landtags: Aktionsplan Ostseeschutz schnell umsetzen!
+ Fischereifreie Schutzgebiete tragen zur Erholung der Fischpopulationen bei
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Gemeindeordnung GO S-H: § 16g Bürgerentscheid, Bürgerbegehren

Transparenz ist Grundlage von Mitbestimmung
Transparenz ist Grundlage von Mitbestimmung.

Im Zusammenhang mit einem Bürgerbegehren bzw Bürgerentscheid spielen in Schleswig-Holstein v.a. folgende Rechtsvorschriften eine Rolle (Permanentlinks auf die gültige Fassung der Vorschrift):
Gemeindeordnung: § 16g Bürgerentscheid, Bürgerbegehren
Landesverordnung GKAVO: § 9 Bürgerbegehren
Landesverordnung GKAVO: § 10 Bürgerentscheid
Gemeinde- und Kreiswahlgesetz – GKWG

Textspiegelung §16g GO S-H
Gemeindeordnung GO Schleswig-Holstein § 16g Bürgerentscheid, Bürgerbegehren

(1) Die Gemeindevertretung kann mit einer Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter beschließen, dass Bürgerinnen und Bürger über Selbstverwaltungsaufgaben selbst entscheiden (Bürgerentscheid).

(2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

1. Selbstverwaltungsaufgaben, die zu erfüllen die Gemeinde nach § 2 Abs. 2 verpflichtet ist, soweit ihr nicht ein Entscheidungsspielraum zusteht,
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§ 16f Gemeindeordnung S-H: Einwohnerantrag

Transparenz ist Grundlage von Mitbestimmung
Transparenz ist Grundlage von Mitbestimmung
§ 16f
Einwohnerantrag

(1) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass die Gemeindevertretung oder im Fall der Übertragung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 der zuständige Ausschuss bestimmte ihr oder ihm obliegende Selbstverwaltungsaufgaben berät und entscheidet.

(2) Der Antrag von Einwohnerinnen und Einwohnern muss schriftlich eingereicht werden. Er muss ein bestimmtes Begehren sowie eine Begründung enthalten. Jeder Antrag muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten; diese sind von der Gemeindevertretung oder von dem zuständigen Ausschuss zu hören.

(3) Der Antrag muss in Gemeinden

bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 5 %,
bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 4,5 %,
bis zu 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 4 %,
bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 3,5 %,
bis zu 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 3 %,
bis zu 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 2,5 %,
mit mehr als 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 2 %

der Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

(4) Der Antrag braucht nicht beraten und entschieden zu werden, wenn in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein zulässiger Antrag gestellt worden ist.

(5) Über die Zulässigkeit des Antrags von Einwohnerinnen und Einwohnern entscheidet die Gemeindevertretung. Zulässige Anträge hat die Gemeindevertretung oder der zuständige Ausschuss unverzüglich zu beraten und zu entscheiden.

Links

Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein – Permanentlink zur gültigen Fassung der GO

Positionspapier zum Ostseeschutz

Dünen an der Ostseeküste bei Noer
Dünen an der Ostseeküste bei Noer
Pressemitteilung des BUND S-H
Gemeinsames Positionspapier: Forderungen der Naturschutzverbände und des Landesnaturschutzbeauftragten für einen besseren Schutz der Ostsee

Der Schutz der Ostsee muss dringend auf Landes- und Bundesebene sowie international verbessert werden.

Im Auftrag des Naturschutzbeauftragten Holger Gerth und aller beteiligten Naturschutzverbände veröffentlichen wir Forderungen für einen besseren Schutz der Ostsee.
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