Gemeindeordnung GO S-H § 16d Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten

Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
(Gemeindeordnung – GO -)

§ 16d
Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten

Die Gemeinden beraten im Rahmen ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten die Einwohnerinnen und Einwohner und sind bei der Antragstellung für Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn für deren Durchführung eine andere Behörde zuständig ist. Zur Rechtsberatung in fremden Angelegenheiten sind die Gemeinden nicht berechtigt.

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Gemeindeordnung GO S-H

§ 6 Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger

§ 16 a Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner
§ 16 b Einwohnerversammlung
§ 16 c Einwohnerfragestunde, Anhörung und Einwohnerbefragung
§ 16 d Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten
§ 16 e Anregungen und Beschwerden
§ 16 f Einwohnerantrag
§ 16 g Bürgerentscheid, Bürgerbegehren

§ 47 f Beteiligung von Kindern und Jugendlichen