
(Gemeindeordnung – GO -)
§ 16a
Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner
(1) Die Gemeinde muss die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft unterrichten und fördert das Interesse an der Selbstverwaltung.
Gemeindeordnung GO S-H § 16a Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner weiterlesen