Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
(Gemeindeordnung – GO -)
§ 16d
Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten
Die Gemeinden beraten im Rahmen ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten die Einwohnerinnen und Einwohner und sind bei der Antragstellung für Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn für deren Durchführung eine andere Behörde zuständig ist. Zur Rechtsberatung in fremden Angelegenheiten sind die Gemeinden nicht berechtigt.
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