Gemeindeordnung GO S-H § 16e Anregungen und Beschwerden

Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
(Gemeindeordnung – GO -)

§ 16e
Anregungen und Beschwerden

Die Einwohnerinnen und Einwohner haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an die Gemeindevertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Antragstellerinnen und Antragsteller sind über die Stellungnahme der Gemeindevertretung zu unterrichten.

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