
Beton fällt bei vielen Baustellen als Abfall an. Er wird u.a. recycelt durch Brechanlagen, die den Beton brechen. Dieser Betonbruch wird dann in Siebanlagen auf definierte Körnungsgrößen für z.B. Wegebau oder Gründungsarbeiten gesiebt.
Verbreitet sind z.B. die Körnungsgrößen 0-32mm, 0-45, 0-60, 0-64. Wenn dieser Beton sortenrein („sauber“) war, ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einer im Verhältnis zu z.B. beliebiger Gartenerde geringen Schadstoffbelastung zu rechnen.
Ausnahmen von dieser Regel kann z.B. Beton aus dem Abriss von Atomkraftwerken oder extrem z.B. mit Schwermetallen belasteten Standorten sein.
Wenn der Betonbruch sauber ist, eignet er sich auch für gärtnerische Verwendung, z.B. für die Anlage extrem nährstoffarmer und trockener Kalkstandorte.
Das Problem ist aber meist ein anderes: Die Besitzer:innen von Brechanlagen suchen händeringend nach sauberen Beton und haben nicht selten mehr potentielle Abnehmer:innen als Lieferant:innen für das Ausgangsmaterial.
Besser verfügbarer ist normalerweise etwas unsauberer Beton. Was die technische und umweltbezogene Duldung von sonstigen Bestandteilen betrifft regeln Normen die Qualitäten. In den Annahmestellen bzw Verarbeitungsstellen werden „Recyclinghaufen“ stichprobenartig auf bestimmte Schadstoffe untersucht.
Beispielsweise ist es für die Tragschicht einer privaten Auffahrt technisch ziemlich belanglos ob ein geringer Bestandteil an Fliesen im Material enthalten ist.
Umweltbezogen kann es ganz anders aussehen: Keramikfliesen und Fugenmaterial aus Fliesen enthielt viele Jahre Asbest. Asbestfasern können dann im Transport-, Verarbeitungs- und Einarbeitsprozess mehrfach freigesetzt werden, weil das Material immer wieder beschädigt wird.
Gibt es Sicherheit in Bezug auf Asbestfreiheit ist es ein nur vergleichsweise geringeres Problem (u.a. Feinstaub). Wenn ich aber keine Sicherheit habe (z.B. durch eine Beprobung auf Asbest), kann ich es der Keramikscherbe nicht ansehen ob sie eine Asbestschleuder oder unbedenklich ist.
Asbesthaltiges Material ist vor allem für den offenen Verbau (z.B. als Schotterweg) gefährlich und ungeeignet, weil die krebserregenden Asbestfasern bei jeder Befahrung und jedem Betritt durch die mechanische Beschädgung freigesetzt werden können. Dazu kommen Erosionsprozesse durch Wind, Regen, Frost…
Asbestfreies Material ohne Glasscherben, Kunststoff oder Metallstücke ist technisch betrachtet ausgezeichnet geeignet, um z.B. einen Waldweg zu befestigen. Allerdings sollte geprüft werden, ob dieser alkalische Eintrag für die Umgebungsvegetation Nachteile haben kann.
Ungeeignet ist aber Betonrecycling mit einem hohen Anteil an Fremdstoffen, die dazu noch z.T. disfunktional sind. Das erste Bild zeigt:
– Kunststoff (schlechte technische Trage-Eigenschaften; Gefahr für Reifen, Mikroplastikbildung, mglw. giftiger Kunststoff, Verletzungsgefahr)
– Gummi (siehe Kunststoff)
– Metall (mglw. schlechte technische Trage-Eigenschaften; Gefahr für Reifen, mglw. giftiges Metall, Verletzungsgefahr)
– Glas (Gefahr für Reifen, Verletzungsgefahr)
– Verarbeitetes Holz (sehr schlechte technische Trage-Eigenschaften; mglw. Gefahr für Reifen, mglw. giftiges Holz, mglw. Verletzungsgefahr)
– Keramik (Gefahr für Reifen, mglw. Asbest (!), Verletzungsgefahr)
In der Summe viel Negatives, das die Verwendung als offenliegendes Wegebaumaterial fraglich scheinen lässt.

Die Fotos wurden aufgenommen im Gebiet des Landschaftsschutzgebietes Drachensee, Russee und Umgebung in einer Teilfläche zwischen Rendsburger Landstraße und Seekoppelweg. Wenn man von der Gedenkstätte mit Fahrrad oder zu Fuß kommt nach wenigen hundert Metern auf dem Hauptweg entlang des Russees. Der „Lagerplatz“ befindet sich am Abzweig des Hauptweges Richtung Seekoppelweg.
Ich hatte die Wegebaumaßnahmen auf höchstens ein Jahr alt geschätzt als mich ein Anwohner ansprach und berichtete, dass im Zuge von Baumfällungen im letzten Winter die Wegebauarbeiten durchgeführt worden seien. Das erscheint mir sehr glaubwürdig.
Eine rechtliche Bewertung ist ohne die entsprechenden Prüfberichte zum eingebrachten Material, Behördengenehmigungen u.a.m. nicht möglich. Infrage kommen möglicherweise u.a. Verstöße gegen Naturschutzrecht, Landschaftsschutzverordnung, Baumschutzverordnung, Ersatzbaustoffverordnung, Abfallrecht, Bodenschutzrecht, Wasserrecht, Baurecht und Gefahrstoffrecht.