§ 16f Gemeindeordnung S-H: Einwohnerantrag

Transparenz ist Grundlage von Mitbestimmung
Transparenz ist Grundlage von Mitbestimmung
§ 16f
Einwohnerantrag

(1) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass die Gemeindevertretung oder im Fall der Übertragung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 der zuständige Ausschuss bestimmte ihr oder ihm obliegende Selbstverwaltungsaufgaben berät und entscheidet.

(2) Der Antrag von Einwohnerinnen und Einwohnern muss schriftlich eingereicht werden. Er muss ein bestimmtes Begehren sowie eine Begründung enthalten. Jeder Antrag muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten; diese sind von der Gemeindevertretung oder von dem zuständigen Ausschuss zu hören.

(3) Der Antrag muss in Gemeinden

bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 5 %,
bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 4,5 %,
bis zu 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 4 %,
bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 3,5 %,
bis zu 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 3 %,
bis zu 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 2,5 %,
mit mehr als 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 2 %

der Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

(4) Der Antrag braucht nicht beraten und entschieden zu werden, wenn in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein zulässiger Antrag gestellt worden ist.

(5) Über die Zulässigkeit des Antrags von Einwohnerinnen und Einwohnern entscheidet die Gemeindevertretung. Zulässige Anträge hat die Gemeindevertretung oder der zuständige Ausschuss unverzüglich zu beraten und zu entscheiden.

Links

Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein – Permanentlink zur gültigen Fassung der GO

Louise Aston: Lied einer schlesischen Weberin

Louise Aston (1814-1871)

Lied einer schlesischen Weberin

Wenn’s in den Bergen rastet,
Der Mühlbach stärker rauscht,
Der Mond in stummer Klage
Durch’s stille Strohdach lauscht;
Wenn trüb die Lampe flackert
Im Winkel auf dem Schrein:
Dann fallen meine Hände
Müd in den Schooß hinein.
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Klage des BUND bestätigt rechtliche Unwirksamkeit von Bebauungsplänen nach §13b BauGB

Pressemitteilung des BUND S-H
Klage des BUND bestätigt rechtliche Unwirksamkeit von Bebauungsplänen nach §13b Baugesetzbuch (BauGB). Umweltrecht muss beachtet werden.

Seit Jahren weisen der BUND und andere Umweltverbände auf erhebliche Rechtsbedenken bei der Anwendung des seit 2017 wirksamen §13b BauGB hin. Dieser Paragraf hat es Gemeinden ermöglicht, Bebauungspläne, ohne die ansonsten vorgeschriebene Umweltprüfung mit Umweltbericht und Ausgleich für die Eingriffe in den Naturhaushalt zu beschließen und umzusetzen.
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Dithmarschen: Speicherkoog: Offener Brief der BINS an das Kommunalunternehmen

Transparenz ist Grundlage von Mitbestimmung
Transparenz ist Grundlage von Mitbestimmung.
Offener Brief der BINS – Bürgerinitiative für Naturschutz im Speicherkoog e.V. an das Kommunalunternehmen: Lassen Sie die Bürger*innen mitbestimmen!

Sehr geehrte Herren Hell, Wolpmann, Dohrmann, Rogalla, Boie und Meyn,
für uns ist immer noch nicht nachvollziehbar, weshalb Sie sich so sehr gegen einen Bürgerentscheid wehren. Interessiert Sie nicht, wie die Meldorfer*innen über die geplante Ferienhaussiedlung im Speicherkoog denken?
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Dithmarschen: Bürgerbegehren gegen Speicherkoog-Pläne

Transparenz ist Grundlage von Mitbestimmung
Transparenz ist Grundlage von Mitbestimmung.
Pressemitteilung der BINS – Bürgerinitiative für Naturschutz im Speicherkoog e.V.
Bürgerbegehren gegen Speicherkoog-Pläne – BINS will Planungen zum Bau der Ferienhäuser stoppen

Die Bürgerinitiative für Naturschutz im Speicherkoog (BINS e.V.) hat gegen die geplante Ferienhaussiedlung im Speicherkoog ein Bürgerbegehren in Meldorf gestartet. Ziel ist, zehn Prozent der Meldorfer Bürgerinnen und Bürger für die Einleitung eines Bürgerentscheids zu gewinnen. Dazu müssen in den nächsten Wochen etwa 800 Unterschriften gesammelt werden. Sollte dieses Quorum zusammenkommen, ist die Meldorfer Verwaltung verpflichtet, einen Bürgerentscheid in Meldorf durchzuführen.
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Maria Luise Weissmann: Das frühe Fest. Gedichte. (1922)

Maria Luise Weissmann: Das frühe Fest. Gedichte.

Pasing bei München, Bachmair 1922. 43 S.

Entstanden 1918-1920.

Das frühe Fest

    Für Sebastian Scharnagl*

I.

II.

III.

* Sebastian Scharnagl ist ein Pseudonym Heinrich F. S. Bachmairs

** Das Gedicht „Schwester“ wurde erst nachträglich dem Band Das frühe Fest zugeordnet und ist in der Erstausgabe nicht enthalten.

Quellen- und Rechtehinweis

Die hier gespiegelten Texte von Maria Luise Weissmann stammen aus der Sammlung von Dirk Schröder, Metzingen: hor.de. Alle dort gesammelten Gedichte und anderen Texte sind gemeinfrei und unterliegen nicht dem Urheberrecht.