Gemeindeordnung GO S-H § 16a Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner

Transparenz ist Grundlage von Mitbestimmung. Hinter einem scharf gestellten Metallgitter ist das unscharfe Gesicht eines Menschen erkennbar.
Transparenz ist Grundlage von Mitbestimmung
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
(Gemeindeordnung – GO -)

§ 16a
Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner

(1) Die Gemeinde muss die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft unterrichten und fördert das Interesse an der Selbstverwaltung.

(2) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen unterrichtet werden. Sofern dafür ein besonderes Bedürfnis besteht, soll den Einwohnerinnen und Einwohnern allgemein Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt.

(3) Die Unterrichtung kann in den Fällen, in denen die Gemeindevertretung oder ein Ausschuss entschieden hat, durch die Person erfolgen, die jeweils den Vorsitz hat. In allen anderen Fällen unterrichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

(4) Die Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner nach dem Gesetz über den Zugang zu Informationen der öffentlichen Verwaltung für das Land Schleswig-Holstein (Informationszugangsgesetz – IZG-SH) bleiben unberührt.

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Permalink zur gültigen Fassung der Vorschrift

Gemeindeordnung GO S-H

§ 6 Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger

§ 16 a Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner
§ 16 b Einwohnerversammlung
§ 16 c Einwohnerfragestunde, Anhörung und Einwohnerbefragung
§ 16 d Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten
§ 16 e Anregungen und Beschwerden
§ 16 f Einwohnerantrag
§ 16 g Bürgerentscheid, Bürgerbegehren

§ 47 f Beteiligung von Kindern und Jugendlichen