Gemeindeordnung GO S-H: § 16g Bürgerentscheid, Bürgerbegehren

Transparenz ist Grundlage von Mitbestimmung
Transparenz ist Grundlage von Mitbestimmung.
Gemeindeordnung GO Schleswig-Holstein § 16g Bürgerentscheid, Bürgerbegehren

(1) Die Gemeindevertretung kann mit einer Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter beschließen, dass Bürgerinnen und Bürger über Selbstverwaltungsaufgaben selbst entscheiden (Bürgerentscheid).

(2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

1. Selbstverwaltungsaufgaben, die zu erfüllen die Gemeinde nach § 2 Abs. 2 verpflichtet ist, soweit ihr nicht ein Entscheidungsspielraum zusteht,
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