Bootet Kappelns Bürgermeister Feodoria Port Olpenitz GmbH aus?

Nachfolgend wird eine geringfügig veränderte und gekürzte gemeinsame Pressemitteilung von BUND, IGU, NABU und LNV Schleswig-Holstein dokumentiert.

Alle Beteiligten freuen sich über die neue Perspektive für das Projekt „Port Olpenitz“ und wollen mit einer Neuplanung im Sinne des ergangenen OVG-Urteils das Projekt schnell auf die Beine stellen. Nur einer will nicht mitspielen: Kappelns Bürgermeister Feodoria bleibt weiter im Schmollwinkel.

Da werden die Öffentlichkeit und die Klägergemeinschaft aus IGU, NABU, LNV und BUND vom Noch- oder Nichtmehr-Bürgermeister von Kappeln täglich mit neuen Rätseln überrascht: Seine sinngemäßen Aussprüche `Ist ja schön und gut, dass sich alle geeinigt haben – aber ohne die Stadt Kappeln geht gar nichts´ (mündlich im Wirtschaftsausschuss am 01.04.2009) oder `Den alten Bebauungsplan kann ich nicht zurücknehmen, weil dann von den amerikanischen Investoren mit einer Schadensersatzklage im Bereich von 50 Millionen Euro zu rechnen ist´ (Interview mit Herrn Feodoria vom 01.04.2009 in Moin Moin) versteht niemand mehr.

Dazu erklärt der Sprecher der Naturschutz- und Klägergemeinschaft Port Olpenitz, Ragnar Schaefer: „Keiner will die Stadt Kappeln ihrer Planungshoheit berauben!“ Schadensersatzansprüche der Amerikaner können auf die Stadt Kappeln nicht zu kommen, da niemand einen Anspruch auf die Aufstellung von wert-steigernden Bebauungsplänen hat (s. anhängende Stellungnahme des Rechtsanwaltes Rüdiger Nebelsieck, Kanzlei MOHR Rechtsanwälte, Hamburg). Auch die Port Olpenitz GmbH kann von der Stadt Kappeln keinen Schadensersatz verlangen, da der Geschäftsführer wiederholt erklärt hat, dass für ihn die Realisierung des alten Bebauungsplanes gar nicht mehr in Betracht kommt: Die gemeinsam mit IGU, NABU, LNV und BUND entwickelte neuen Planung und die sich daraus ergebenden Perspektiven für das Projekt „Port Olpenitz“ gefallen ihm heute wesentlich besser als die alte, von der eine erhebliche Gefährdung angrenzender Schutzgebiete ausging.

Heute stellt sich die Frage: Wollen Stadt Kappeln und Herr Feodoria das Projekt der Port Olpenitz GmbH noch? Oder sucht die Stadt bereits nach einem neuen Investor, der den alten Bebauungsplan realisiert?

Rechtliche Stellungnahme
der Bürgermeister der Stadt Kappeln, Herr Feodoria, hat sich in den vergangenen Tagen in der Öffentlichkeit mehrfach gegen die vom Vorhabensträger beabsichtigte Änderung der vom OVG für unwirksam erklärten Planung ausgesprochen. Er hat dies vor allem damit begründet, bei einer Planänderung drohten der Stadt Kappeln Schadensersatzforderungen der amerikanischen Investoren in einer Größenordnung von ca. 50 Millionen Euro.

Diese Sorge des Bürgermeisters halten wir nach juristischer Prüfung für vollständig unbegründet. Dies aus folgenden Erwägungen:

Die Amerikaner sind weder Vertragspartei noch Eigentümer der überplanten Flächen noch – soweit wir der Akte entnehmen können – derzeit in irgendeiner Form nutzungsberechtigt.

Möglicher Anspruchsinhaber von zu prüfenden Schadensersatzansprüchen könnte daher ohnehin nur die Port-Olpenitz GmbH sein.

Sie hat über ihren Geschäftsführer Jaska Harm aber keine Schadensersatzprozesse angekündigt, sondern gerade eine Planänderung selbst mit angeregt und mehrfach öffentlich mitgeteilt, sie werde das Urteil des OVG akzeptieren, also an der verworfenen Planung nicht mehr festhalten.

Vor diesem Hintergrund können wir die vom Bürgermeister geäußerte Sorge von vornherein schon im Grundansatz nicht nachvollziehen.

Die nachfolgenden Überlegungen zu möglichen Ersatzansprüchen der Port Olpenitz GmbH erfolgen vor diesem Hintergrund nur höchst vorsorglich.

Vertragliche Schadensersatzansprüche scheiden auch gegenüber der Port Olpenitz GmbH aus. Denn die Verträge sollen ja gerade weder einen Anspruch der GmbH auf Aufstellung des Plans beinhalten noch eine Durchführungsverpflichtung der GmbH (vgl. § 4 Abs. 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Gestaltung der baulichen Anlagen für das Vorhaben Port Olpenitz vom 21.05.2008). Die für das Gesamtvorhaben relevanten Verträge sind daher aufschiebend bedingt und setzen dessen Bestand voraus.

Auch im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb können keine vertraglichen Schadensersatzansprüche im Kontext mit etwaig fehlgeschlagenen bauleitplanerischen Hoffnungen drohen. Denn die Port Olpenitz GmbH hat das Grundstück im unbeplanten Zustand in der bloßen Hoffnung einer späteren wertsteigernden Bauleitplanung erworben. § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB normiert insoweit ausdrücklich, dass es Ansprüche auf die Aufstellung von Bauleitplänen nicht gibt und solche auch durch Vertrag nicht begründet werden können.

Soweit die finanziellen Aufwendungen der Port Olpenitz GmbH schließlich die Vorleistungen in der Planaufstellungsphase betreffen, können aus den dazu geschlossenen Verträgen ebenfalls keine Schadensersatzansprüche abgeleitet werden. Wegen des fehlenden Rechtsanspruchs und des Verbots der gemeindlichen Vorabbindung werden derartige städtebauliche Verträge mitsamt den darin vereinbarten planerischen Vorleistungen notwendig stets in der bloßen und rechtlich nicht weiter relevanten Hoffnung geschlossen, das Bauleitplanverfahren werde ein für den Eigentümer günstiges Ergebnis erbringen. Schlägt diese Hoffnung im Ergebnis fehl, kann dies als solches einen Schadenersatzanspruch nicht begründen.

Gesetzliche Ansprüche der GmbH aus dem BauGB scheiden im Ergebnis ebenfalls aus. Sie könnten sich allerdings auf den ersten Blick aus den §§ 39 ff. BauGB ergeben, den Vorschriften zum Planungsschadensrecht.

a. § 39 BauGB normiert für Eigentümer und Nutzungsberechtigte einen Schadensersatzanspruch für vergebliche Aufwendungen, die diese im Vertrauen auf den Fortbestand einer zum Zeitpunkt der Aufwendungen bestehenden wirksamen bauleitplanerischen Festsetzung getätigt haben (vgl. dazu z.B. Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 39 Rdnr. 36 m.w.N.).

An der Wirksamkeit fehlt es hier indes gerade. Zudem war der B-Plan schon kurz nach dem Inkrafttreten im Wege der Normenkontrolle angefochten worden, so dass auch das Vorhandensein einer schutzwürdigen Vertrauensposition des Investors immerhin fragwürdig ist.

b. § 42 BauGB normiert Ansprüche auf Ersatz von Grundstückswertminderungen, die beim Entzug oder der Änderung einer zulässigen Nutzung entstehen. Das könnte zwar bei einer Änderungsplanung mit reduziertem Zuschnitt für die bislang baulich überplanten Teile des Plangebiets grundsätzlich relevant sein. Auch § 42 setzt indes eine „zulässige“ Nutzung voraus, die hier mangels Wirksamkeit der bauleitplanerischen Festsetzungen aber gerade fehlt (vgl. dazu Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 42 Rdnr. 19 ff.).

Schließlich kommt ein Schadensersatzanspruch des Investors hier aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung gem. § 839 BGB grundsätzlich durchaus in Betracht.

Anknüpfungspunkt eines solchen Amtshaftungsanspruchs könnte eine fehlerhafte Abwägung der Stadt Kappeln nebst einer damit zusammenhängenden Amtspflicht der Gemeinde gegenüber der Port Olpenitz GmbH sein.

Zu ersetzen wären bei unterstellter Amtspflichtverletzung der Stadt Kappeln gegenüber der Port Olpenitz GmbH allerdings nur die Schäden, deren Verhinderung die verletzten Amtspflichten dienen (vgl. BGH, MDR 2003, 113). Der Betroffene ist so zu stellen, als hätte sich der Amtsträger pflichtgemäß verhalten (vgl. BGH, NJW 2003, 3047).

Hätte sich die Stadt Kappeln in ihrer abwägenden Beschlussfassung über den Satzungsentwurf pflichtgemäß und gesetzestreu verhalten, hätte sie den Bebauungsplan nicht in Kraft setzen dürfen. Die Port Olpenitz GmbH wäre demnach hier so zu stellen, wie sie stünde, wenn die Stadt Kappeln den Planentwurf abgelehnt hätte.

Daraus folgt, dass es auch im Zusammenhang mit möglichen Amtshaftungsansprüchen weder um die Grunderwerbs- noch um die bisherigen Planungskosten, sondern nur um etwaige Aufwendungen der Port Olpenitz GmbH in der Zeit zwischen Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gehen könnte.

Hinsichtlich dieser möglichen Schadenspositionen aber ist offensichtlich, dass sie durch eine Planänderung in Form des von der Port Olpenitz GmbH vorgestellten geänderten Konzepts nicht etwa vergrößert, sondern gerade ganz erheblich abgemildert werden können.

Nach alledem gilt, dass das von Herrn Feodoria geäußerten Sorgen rechtlich unbegründet sind. Mögliche Schadensersatzforderungen der Port Olpenitz GmbH sprechen vielmehr gerade für eine zügige und rechtskonforme Umsetzung der geänderten Planungsabsichten des Investors.

Mit freundlichen Grüßen,

Nebelsieck/

Fachanwalt für Verwaltungsrecht