Annette von Droste Hülshoff (* 10. oder 12. Januar 1797 auf Burg Hülshoff bei Münster bis † 24. Mai 1848 in Meersburg)
Der Weiher
Er liegt so still im Morgenlicht,
so friedlich, wie ein fromm Gewissen;
wenn Weste seinen Spiegel küssen,
des Ufers Blume fühlt es nicht;
Libellen zittern über ihn,
blaugoldne Stäbchen und Karmin,
und auf des Sonnenbildes Glanz
die Wasserspinne führt den Tanz;
Schwertlilienkranz am Ufer steht
und horcht des Schilfes Schlummerliede;
ein lindes Säuseln kommt und geht,
als flüstr‘ es: Friede! Friede! Friede! Annette von Droste Hülshoff: Der Weiher weiterlesen
Textspiegelung §16g GO S-H Gemeindeordnung GO Schleswig-Holstein§ 16g Bürgerentscheid, Bürgerbegehren
(1) Die Gemeindevertretung kann mit einer Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter beschließen, dass Bürgerinnen und Bürger über Selbstverwaltungsaufgaben selbst entscheiden (Bürgerentscheid).
Transparenz ist Grundlage von Mitbestimmung§ 16f
Einwohnerantrag
(1) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass die Gemeindevertretung oder im Fall der Übertragung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 der zuständige Ausschuss bestimmte ihr oder ihm obliegende Selbstverwaltungsaufgaben berät und entscheidet.
(2) Der Antrag von Einwohnerinnen und Einwohnern muss schriftlich eingereicht werden. Er muss ein bestimmtes Begehren sowie eine Begründung enthalten. Jeder Antrag muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten; diese sind von der Gemeindevertretung oder von dem zuständigen Ausschuss zu hören.
(3) Der Antrag muss in Gemeinden
bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 5 %,
bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 4,5 %,
bis zu 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 4 %,
bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 3,5 %,
bis zu 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 3 %,
bis zu 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 2,5 %,
mit mehr als 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 2 %
der Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.
(4) Der Antrag braucht nicht beraten und entschieden zu werden, wenn in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein zulässiger Antrag gestellt worden ist.
(5) Über die Zulässigkeit des Antrags von Einwohnerinnen und Einwohnern entscheidet die Gemeindevertretung. Zulässige Anträge hat die Gemeindevertretung oder der zuständige Ausschuss unverzüglich zu beraten und zu entscheiden.