Annette von Droste Hülshoff: Der Weiher

Der Weiher

Er liegt so still im Morgenlicht,
so friedlich, wie ein fromm Gewissen;
wenn Weste seinen Spiegel küssen,
des Ufers Blume fühlt es nicht;
Libellen zittern über ihn,
blaugoldne Stäbchen und Karmin,
und auf des Sonnenbildes Glanz
die Wasserspinne führt den Tanz;
Schwertlilienkranz am Ufer steht
und horcht des Schilfes Schlummerliede;
ein lindes Säuseln kommt und geht,
als flüstr‘ es: Friede! Friede! Friede!
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Gemeindeordnung GO S-H: § 16g Bürgerentscheid, Bürgerbegehren

Transparenz ist Grundlage von Mitbestimmung
Transparenz ist Grundlage von Mitbestimmung.

Im Zusammenhang mit einem Bürgerbegehren bzw Bürgerentscheid spielen in Schleswig-Holstein v.a. folgende Rechtsvorschriften eine Rolle (Permanentlinks auf die gültige Fassung der Vorschrift):
Gemeindeordnung: § 16g Bürgerentscheid, Bürgerbegehren
Landesverordnung GKAVO: § 9 Bürgerbegehren
Landesverordnung GKAVO: § 10 Bürgerentscheid
Gemeinde- und Kreiswahlgesetz – GKWG

Textspiegelung §16g GO S-H
Gemeindeordnung GO Schleswig-Holstein § 16g Bürgerentscheid, Bürgerbegehren

(1) Die Gemeindevertretung kann mit einer Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter beschließen, dass Bürgerinnen und Bürger über Selbstverwaltungsaufgaben selbst entscheiden (Bürgerentscheid).

(2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

1. Selbstverwaltungsaufgaben, die zu erfüllen die Gemeinde nach § 2 Abs. 2 verpflichtet ist, soweit ihr nicht ein Entscheidungsspielraum zusteht,
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