Öffentlichkeitsbeteiligung Vorentwurf 46. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 1043 Weiterführende Schule Kieler Süden

Lageplan Vorentwurf 46. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 1043 Weiterführende Schule Kieler Süden
Lageplan Vorentwurf 46. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 1043 Weiterführende Schule Kieler Süden
Öffentlichkeitsbeteiligung: Vorentwurf 46. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 1043 Weiterführende Schule Kieler Süden

Alle Kieler:innen und sonstige Interessierte / Betroffene, Vereine, Unternehmen… können vom 15. 06.2026 bis 13. 07.2026 ihre Stellungnahme (Anregungen, Einwendungen, Widersprüche) zum Bebaungsplan schriftlich z.B. per E-Mail einreichen oder mündlich zur Niederschrift beim Stadtplanungsamt vortragen.

Bekanntmachung vom 12.06.2026

Transparenz und Mitbestimmung
Transparenz und Mitbestimmung – zwei der vielen Stärken der Landeshauptstadt Kiel?

Nachfolgend die Textdokumentation von kiel.de

Vorentwurf 46. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 1043 Weiterführende Schule Kieler Süden

Die Landeshauptstadt Kiel hat die Aufstellung der 46. Änderung des Flächennutzungsplans (Fassung 2000) und des Bebauungsplans Nr. 1043 „Weiterführende Schule Kieler Süden“ im Stadtteil Kiel-Meimersdorf für das Baugebiet zwischen Kieler Weg, südlich der Bebauung Sandkoppel, Bustorfer Weg und Solldieksbach beschlossen.

Mit der 46. Änderung des Flächennutzungsplans und dem Bebauungsplan Nr. 1043 „Weiterführende Schule Kieler Süden“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer weiterführenden Schule geschaffen werden. Der Standort südlich der Johanna-Mestorf-Schule in Kiel-Meimersdorf wurde aufgrund einer vorangegangenen Standortuntersuchung als der am besten geeignete Standort im Kieler Süden identifiziert.Öffentlichkeitsbeteiligung: Die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung erfolgt am Mittwoch, dem 17. Juni 2026, um 19.30 Uhr im Rahmen einer öffentlichen Sitzung des Ortsbeirates Meimersdorf / Moorsee im Gerätehaus der Freiwilligen Feuerwehr Kiel-Meimersdorf, Am Dorfplatz 16, statt.

Der Öffentlichkeit wird Gelegenheit gegeben, sich zu den Planungen zu äußern und diese mit den Planungsbeteiligten zu erörtern.Die Planungsunterlagen können vom 15. 06.2026 bis 13. 07.2026 unter www.kiel.de/bauleitplanung und im Rathaus (Fleethörn 9, 24103 Kiel) in der Auslage auf dem Flur vor den Zimmern 462a/b (4. Obergeschoss) an einem öffentlich zugänglichen Lesegerät (Laptop) während der Öffnungszeiten des Rathauses eingesehen werden.

Auf Wunsch wird die Planung erläutert. Im genannten Zeitraum können alle an der Planung Interessierten alle ausgelegten Unterlagen einsehen und Stellungnahmen vorzugsweise per E-Mail (Beteiligung-Weiterfuehrende-Schule-KS@kiel.de) und auch schriftlich (Landeshauptstadt Kiel, Der Oberbürgermeister, Stadtplanungsamt, Fleethörn 9, 24103 Kiel) oder während der Öffnungszeiten zur Niederschrift abgeben. Diese Bekanntmachung kann auch im Internet unter www.kiel.de/bekanntmachungen eingesehen werden.

Folgende Unterlagen stehen zur Einsichtnahme bereit:

Bekanntmachung vom 12.06.2026
Planzeichnung Bebauungsplan
Planzeichnung Flächennutzungsplan
Begründung
Gutachten Entwässerung Lageplan Mulden
Gutachten Entwässerung E-Bericht A-RW
Gutachten Mobilität
Gutachten Schall Lärmkontor
Gutachten Schall Lärmkontor Anlagen

Hintergrund

Transparenz ist Grundlage von Mitbestimmung
Transparenz ist Grundlage von Mitbestimmung
Im nachfolgenden Text der LH Kiel wird irreführend der Rechts-Begriff „Bürger“ verwendet. Jede und Jeder (!) kann eine Stellungnahme im B-Plan-Verfahren abgeben. Berechtigt sind auch Unternehmen, Vereine…

In der Rechtsprechung wird ein „berechtigtes Interesse“ gefordert. Das ist beispielsweise gegeben, wenn eine Umweltschützerin aus München erfährt, dass in Kiel ein Baum gefällt werden soll.

Öffentlichkeitsbeteiligung an Bauleitplanverfahren

Öffentlichkeitsbeteiligung im Bauleitplanverfahren

Die Öffentlichkeit wird an der Aufstellung von Bauleitplänen in zwei Schritten beteiligt. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit.

Datenschutzhinweise zur Öffentlichkeits­beteiligung nach BauGB

Wie funktioniert ein Bauleitplanverfahren?

Ein Bau­leitplan­verfahren sorgt dafür, dass die Planung transparent ist und alle wichtigen Themen – wie Umwelt, Verkehr und Nachbar­schaft – berücksichtigt werden.

In einigen Fällen wird außer dem Bebauungsplan auch der Flächen­nutzungsplan geändert. Dieser übergeordnete Plan legt fest, wie Flächen im gesamten Stadtgebiet grundsätzlich genutzt werden (zum Beispiel Wohnen, Gewerbe oder Infrastruktur).

Aufstellungsbeschluss
Der Bauausschuss sowie die Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel beschließen, die notwendigen Bauleitpläne aufzustellen beziehungsweise zu ändern. Damit beginnt das offizielle Verfahren. (§ 2 Baugesetzbuch – BauGB)

Vorentwurfsphase
Erste Planungen werden erarbeitet. Es werden zum Beispiel Varianten geprüft, wie der Standort gestaltet werden soll, wie der Verkehr angebunden wird und welche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.

Frühzeitige Beteiligung
Bürger*innen, Behörden und Träger öffentlicher Belange (zum Beispiel Stadtwerke Kiel) werden frühzeitig informiert und können Hinweise und Anregungen einbringen. (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB)

Entwurfsbeschluss
Die Planung wird auf Grundlage der eingebrachten Hinweise und Informationen aus der frühzeitigen Beteiligung weiter ausgearbeitet und als Entwurf durch den Bauausschuss beschlossen.

Veröffentlichung (Offenlage)
Die Planentwürfe – sowohl für den Bebauungsplan als auch gegebenenfalls für die Flächennutzungsplan-Änderung – werden öffentlich ausgelegt sowie online veröffentlicht. In dieser Zeit kann jede*r Stellungnahmen dazu abgeben. (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB)

Satzungsbeschluss / Wirksamkeit
Nach Abwägung aller Stellungnahmen beschließt die Stadt den Bebauungsplan als Satzung. Eine Änderung des Flächennutzungsplans wird durch das Land Schleswig-Holstein genehmigt und danach wirksam. (§ 10 BauGB sowie § 6 BauGB für den Flächennutzungsplan)

Bauantrag und Umsetzung
Erst danach können Bauanträge gestellt und nach Genehmigung der Bau begonnen werden.

Frühzeitige Beteiligung

Baugesetzbuch (BauGB) − § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1. ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder

2. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.

An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

Zusätzlich wird der Vorentwurf in einer Sitzung des zuständigen Ortsbeirates von dem*der Planer*in der Öffentlichkeit vorgestellt; dort besteht auch die Möglichkeit zur Äußerung und Erörterung.

Förmliche Beteiligung

Baugesetzbuch (BauGB) – § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden.

Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1. dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,

2. dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,

3. dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und

4. welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.

Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.