
Hier: öffentliche Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses vom 12.6. -25.6.2026
Kinderrechte: Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Die Bundesrepublik Deutschland hat die UN-Kinderrechtskonvention am 5. April 1992 ratifiziert. § 47f der Gemeindeordnung Schleswig-Holsteins setzt den rechtsverbindlichen Rahmen für die Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen für jede Gemeinde in S-H, wenn Interessen von Kindern und Jugendlichen berührt sind.
Mir fehlt der Hinweis: Waren Kinderinteressen berührt?
Wenn Nein: Warum nicht und wo ist das dokumentiert?
Wenn Ja: Wie wurden Kinder/Jugendliche beteiligt und wo ist das dokumentiert?
Volltextzitat der Gemeindeordnung:
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung – GO -)
in der Fassung vom 28. Februar 2003
§ 47f
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Die Gemeinde muss bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu muss die Gemeinde über die Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner nach den §§ 16 a bis 16 f hinaus geeignete Verfahren entwickeln.
(2) Bei der Durchführung von Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, muss die Gemeinde in geeigneter Weise darlegen, wie sie diese Interessen berücksichtigt und die Beteiligung nach Absatz 1 durchgeführt hat.