EU: Sammlung, Behandlung und Recycling von Altbatterien und Altakkumulatoren

Nachfolgend wird eine geringfügig modifizierte Pressemitteilung des Europäischen Parlaments dokumentiert.

Nach zweijährigen Verhandlungen haben heute die Abgeordneten des Europäischen Parlaments eine Richtlinie angenommen, die sicherstellt, dass es ab 2008 EU-weit Systeme zur Sammlung von Altbatterien und -akkumulatoren geben wird. Bisher existieren solche Systeme nur in sechs Mitgliedstaaten. Gesammelte Batterien müssen recycelt werden und es wird strenge Grenzwerte für den Anteil der stark umwelt- und gesundheitsschädlichen Stoffe Kadmium und Quecksilber in Batterien geben.

Jedes Jahr werden in der EU etwa 800.000 t Autobatterien, 190.000 t Industriebatterien und 160.000 t Gerätebatterien in Verkehr gebracht. Batterien und Akkumulatoren stellen kein besonderes Umweltrisiko dar, solange sie sich im Einsatz bzw. in den Haushalten befinden. Früher oder später müssen sie jedoch beseitigt werden. Batterien und Akkumulatoren enthalten die Schwermetalle Quecksilber, Blei und Cadmium, die schädliche Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit haben.

Die Richtlinie zielt darauf ab, die Umweltbilanz der Batterien und Akkumulatoren sowie der Tätigkeiten aller am Lebenszyklus von Batterien und Akkumulatoren beteiligten Wirtschaftsakteure (Hersteller, Vertreiber und Endnutzer und v. a. Akteure, die direkt an der Behandlung und am Recycling beteiligt sind) zu verbessern.

Sie enthält

* Vorschriften für das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren, insbesondere das Verbot, Batterien und Akkumulatoren, die gefährliche Substanzen enthalten, in Verkehr zu bringen, und
* spezielle Vorschriften für die Sammlung, die Behandlung, das Recycling und die Beseiti­gung von Altbatterien und Altakkumulatoren, um u.a. ein hohes Niveau der Sammlung und des Recycling der Altbatterien und -akkumulatoren zu fördern.

Sammelziele und Recyclingziel

Die Mitgliedstaaten müssen die folgenden Mindest­sammelquoten erreichen:

a) 25 % sechs Jahre,
b) 45 % zehn Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie.

Altbatterien und ‑akkumulatoren müssen möglichst weitgehend getrennt gesammelt und die endgültige Beseitigung von Batterien und Akkumulatoren als unsortierte Sied­lungsabfälle so weit wie möglich verringert werden.

Mit den Recyclingverfahren müssen die folgenden Mindestziele für das Recycling erreicht werden:

* Recycling von 65 % des durchschnittlichen Gewichts von Blei-Säure-Batterien und ‑akkumulatoren bei einem Höchstmaß an Recycling des Bleigehalts, das ohne über­mäßige Kosten technisch erreichbar ist;
* Recycling von 75 % des durchschnittlichen Gewichts von Nickel-Cadmium-Batte­rien und ‑Akkumulatoren bei einem Höchstmaß an Recycling des Cadmiumgehalts, das ohne übermäßige Kosten technisch erreichbar ist;
* Recycling von 50 % des durchschnittlichen Gewichts sonstiger Altbatterien und ‑akkumulatoren.

Behandlung und Recycling

Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie müssen die Hersteller oder Dritte Systeme für die Behandlung und das Recycling von Altbatterien und –akkumulatoren einrichten und hierbei die besten verfügbaren Techniken im Sinne des Schutzes der Gesundheit und der Umwelt einsetzen.

Verbote

Das Inverkehr­bringen von allen Batterien und Akkumulatoren, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Queck­silber enthalten (unabhängig davon, ob sie in Geräte eingebaut sind oder nicht) wird ebenso verboten wie das Inverkehr­bringen von Gerätebatterien und ‑akkumulatoren, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, einschließlich solcher, die in Geräte eingebaut sind.

Beseitigung

Die Beseitigung von Industrie‑ und Fahrzeug-Altbatterien und ‑akkumulatoren auf Abfalldeponien oder durch Verbrennung wird untersagt.

Rücknahmesysteme

Es müssen geeignete Rücknahmesysteme für Geräte-Alt­batterien und ‑akkumulatoren geschaffen werden.

Diese Systeme müssen so beschaffen sein, dass sie

* es den Endnutzern ermöglichen, sich der Geräte-Altbatterien und ‑akkumulatoren an einer leicht zugänglichen Sammelstelle in ihrer Nähe zu entledigen, wobei der Bevölkerungsdichte Rechnung zu tragen ist;
* die Vertreiber verpflichten, wenn sie Gerätebatterien oder ‑akkumulatoren liefern, Geräte-Altbatterien oder ‑Altakkumulatoren kostenlos zurückzunehmen;
* keine Kosten für Endnutzer verursachen, wenn diese sich der Geräte-Altbatterien und ‑akkumulatoren entledigen, und auch keine Verpflichtung zum Kauf einer neuen Batterie oder eines neuen Akkumulators auslösen.

Finanzierung

Die Hersteller oder in ihrem Namen handelnde Dritte müssen alle Nettokosten übernehmen, die durch die Folge Sammlung, Behandlung und Recycling aller Geräte-Altbatterien und ‑akkumulatoren bzw. von Industrie‑ und Fahrzeug-Altbatterien und ‑akkumulatoren entstehen.

Kleinhersteller, die im Verhältnis zu der Größe des einzelstaat­lichen Marktes sehr geringe Mengen an Batterien oder Akkumulatoren auf diesem in Verkehr bringen, können hiervon ausgenommen werden.

Kennzeichnung

Alle Batterien, Akkumulatoren und Batteriesätze werden mit einem Symbol gekennzeichnet. Das Symbol für die „getrennte Sammlung“ besteht für alle Batterien und Akkumulatoren aus einer durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern.

Drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie muss auf allen Gerätebatterien und ‑akku­mulatoren ihre Kapazität in sichtbarer, lesbarer und unauslöschlicher Form angegeben ist

Batterien, Akkumulatoren und Knopfzellen, die mehr als 0,0005 % Quecksilber, mehr als 0,002 % Cadmium oder mehr als 0,004 % Blei enthalten, sind mit dem chemischen Zeichen für das betreffende Metall (Hg, Cd oder Pb) zu kennzeichnen.

Informationen für die Endnutzer

Die Endnutzer müssen insbesondere durch Informations­kampagnen umfassend unterrichtet werden über

* die möglichen Auswirkungen der in Batterien und Akkumulatoren enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und auf die menschliche Gesundheit;
* den Umstand, dass es wünschenswert ist, Altbatterien und ‑akkumulatoren nicht als unsortierten Siedlungsabfall zu beseitigen, sondern sich an ihrer getrennten Samm­lung zu beteiligen, um die Behandlung und das Recycling zu erleichtern;
* die ihnen zur Verfügung stehenden Rücknahme‑ und Recyclingsysteme;
* ihren Beitrag zum Recycling von Altbatterien und ‑akkumulatoren;
* die Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Abfall­tonne auf Rädern und der chemischen Zeichen Hg, Cd und Pb.

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie innerhalb von 24 Monaten in nationales Recht umsetzen.

REF: 20060705STO09633

Der angenommene Text des EP.