Gemeindeordnung GO S-H § 6 Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger

Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
(Gemeindeordnung – GO -)

§ 6
Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger

(1) Einwohnerin oder Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt.

(2) Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde sind die zur Gemeindevertretung wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner. Die Bürgerrechte ruhen, solange die Bürgerin oder der Bürger in der Ausübung des Wahlrechts behindert ist.
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