Pressemitteilung von Green Legal Impact Germany e.V.
UmwRG-Novelle: Bundesregierung verkennt Wert zivilgesellschaftlicher Kontrolle
Berlin, 25.06.2026: Der Bundestag verabschiedet heute nach jahrelangen Diskussionen und Stillstand eine Novelle des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG). Das Gesetz regelt die Klagemöglichkeiten von Umweltverbänden und Bürger*innen gegen umweltrelevante Vorhaben – von Industrieanlagen über Verkehrsprojekte bis hin zu Energieinfrastruktur. Green Legal Impact (GLI) kritisiert, dass der Gesetzgeber die Chance für eine echte Stärkung der Umweltdemokratie ungenutzt lässt und stattdessen den effektiven Rechtsschutz weiter schwächt.
Henrike Lindemann, Geschäftsführerin von Green Legal Impact, kommentiert: „Bei allen Diskussionen um technische Details zur Novelle des UmwRG wird oft die ur-demokratische Idee vergessen, die hinter diesem kompliziert geschriebenen Gesetz steht: Transparenz und Beteiligung in Umweltangelegenheiten sowie Rechtsschutz und Kontrolle der Durchsetzung des geltenden Umweltrechts durch die Zivilgesellschaft. Dies sind Errungenschaften nach den Erfahrungen von staatlicher Intransparenz und Willkür im Ostblock. Diese in Frage zu stellen und zu beschneiden, ist ein demokratischer Rückschritt und zeugt von einer fehlenden Wertschätzung für zivilgesellschaftliches Engagement.
Immer wieder werden Beteiligungsrechte als lästiges Hemmnis für den Industrievorhaben dargestellt. Die Empirie zeigt jedoch, dass Umweltverbandklagen kein relevantes Hindernis für solche Projekte in Deutschland darstellen. Die Novelle ist damit Teil der systematischen Schwächung des Umweltrechts insgesamt.“
Immerhin ist positiv zu vermerken, dass – fünf Jahre nach der Entscheidung der Aarhus-Vertragsstaaten-Konferenz – die völkerrechtswidrige Klagevoraussetzung der „Binnendemokratie“ in § 3 nun gestrichen wird. So können nun beispielsweise auch Stiftungen oder gGmbHs die Klageanerkennung beim UBA beantragen.
An einigen Stellen hat das Parlament den Druck auf die Umweltorganisationen aus dem ursprünglichen Kabinettsentwurf reduziert. Dennoch bleiben beim Zugang zu Gericht für Umweltorganisationen Einschränkungen und Hindernisse, die die Verfahren, auch für die Gerichte, komplizierter, aufwändiger und damit langsamer machen. Im Detail:
– Ohne eine Generalklausel, die statt einer komplizierten, abschließenden Aufzählung der Klagegegenstände den Anwendungsbereich des UmwRG umfassend auf alle umweltbezogenen Entscheidungen erstrecken würde, ist bereits jetzt klar, dass das Gesetz in Kürze wieder angepasst werden muss: Allein die Wiederherstellungsverordnung und die Umsetzung der neuen EU-Luftqualitätsrichtlinie machen dies erforderlich. Eine einfache Generalklausel würde de facto die Klagegegenstände nicht erweitern, aber dafür Parlament und Gerichten viel Arbeit ersparen.
– Die materielle Präklusion in § 5 Abs. 1 Nr. 2 n. F. bedeutet, dass Einwände von Umweltorganisationen in einem Klageverfahren ausgeschlossen werden, wenn sie nicht bereits im Verwaltungsverfahren – oft unter erheblichem Zeitdruck und mit unvollständigen Informationen – vorgebracht wurden. Ihre Wiedereinführung bringt nachgewiesenermaßen keine Beschleunigung und erschwert den Verbänden und deren anwaltlicher Vertretung die Arbeit. Selbst wenn in Zukunft auf EU-Ebene die materielle Präklusion wieder zugelassen werden sollte, dürfte es nicht mit der Aarhus-Konvention vereinbar sein, den Verbänden derartige Hürden aufzuerlegen. Die Aarhus-Konvention ist ein völkerrechtlich bindender Vertrag, der alle Vertragsstaaten – damit auch Deutschland explizit verpflichtet, im Umweltbereich effektiven Rechtsschutz und weiten Zugang zu Gerichten zu gewährleisten. Die Konvention gilt damit als wichtiger Baustein für Umweltdemokratie und für die Umsetzung von Umweltrecht.
– Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung in § 7 Abs. 6 n. F. wurde zwar nun auf bestimmte Infrastrukturprojekte eingeschränkt, sie schwächt aber hier wie in vielen anderen Bereichen des Umweltrechts den effektiven Rechtsschutz, der im Grundgesetz garantiert ist: Trotz eines anhängigen Verfahrens und damit einer offenen Rechtsfrage kann Natur während des laufenden Verfahrens unwiederbringlich zerstört werden. Umweltorganisationen müssen somit in den einstweiligen Rechtsschutz, was die Verfahren wiederum verlängert.
Diese Änderungen reihen sich ein in eine besorgniserregende Entwicklung auf internationaler Ebene: die Schwächung des Aarhus Convention Compliance Committee durch massive Unterfinanzierung, auch durch Deutschland, und Überlastung, sowie die subtile Änderung prozeduraler Regelungen in der Aarhus-Konvention schwächen in der Summe dieses anerkannte und innovative Gremium. Anstatt unter dem Deckmantel der angeblichen Beschleunigung wichtige Rechtsschutzmöglichkeiten zu beschneiden, sollte die Bundesregierung lieber die Ursachen für Verzögerungen angehen: mangelhafte Umsetzung von Umweltrecht und fehlendes Personal in den Behörden.
Wir verweisen auf unser FactSheet zur Verbandsklage und auf die gemeinsame Stellungnahme vieler Umweltverbände zum ursprünglichen Entwurf des Gesetzes vom August 2025.
Green Legal Impact Germany e.V. (GLI) ist eine juristische Umweltorganisation. GLI nutzt das Recht und den Rechtsstaat, um Umweltschutz und Menschenrechte zu stärken. Dazu stärkt GLI zivilgesellschaftliche Akteure in Deutschland und weltweit, das Recht zu verstehen, anzuwenden, und zu verbessern.