Kiel-Friedrichsort: Posse um Grüffkamp-Bebauung

Seit längerem schwelt in Friedrichsort ein Streit um die mögliche Zerstörung von Kleingärten und anderen Grünflächen durch die Wohnbebauung Grüffkamp. In der heutigen Bauausschusssitzung muss sich das Gremium erneut mit dem von wenigen Friedrichsortern befürworteten Bau-Projekt beschäftigen. Grund genug einen Artikel zu spiegeln, den WIR in Friedrichsort vor kurzem im Web veröffentlichte:
Die 6. Runde in der Posse um den Grüffkamp
Nachdem der Bauausschuss im April den unqualifizierten Antrag des Ortsbeirats höflich vertagte, um dem „Ortsbeirat die Gelegenheit zu geben, die Diskrepanz aufzuklären“ wurde in der Ortsbeiratssitzung am 3. Mai die nächste Runde der Posse um die Bebauung des Grüffkamps eingeläutet. Dabei ging es jedoch mit keinem Wort darum die Diskrepanz aufzuklären, sondern darum, einen neuen Antrag zu formulieren.
Ein SPD Ortsbeiratsmitglied, das nach eigenem Bekunden auf diesem Gelände bauen will und sich auch schon ein Sahnegrundstück gesichert hat (selbstverständlich noch zu einem guten Preis) enthielt sich zwar der Stimme, nahm aber ebenso wie bisher immer an der Beratung teil und verstieß damit zum wiederholten Male gegen die Gemeindeordnung Schleswig-Holstein*.

Das SPD Ortsbeiratsmitglied hätte demnach seine Befangenheit erklären und den Raum schon während der Beratung verlassen müssen. Das hat er auch diesmal nicht gemacht und um dem Ganzen die Krone aufzusetzen, nahm er munter an einer Neuformulierung des Antrags teil.
Getoppt wurde er dabei von der CDU Ortsbeirätin, die ebenso wie erwähnter SPD Ortsbeirat an der Beratung teilnahm und sogar mit abstimmte. Nach der Verabschiedung des Antrags erklärte sie munter, dass auch sie gern auf dem nun in dem Antrag eingeschlossenem Maisfeld bauen möchte.

Der Ortsbeiratsvorsitzenden Wellendorf fiel auch dieser eindeutige Rechtsverstoß nicht auf.
Das ist nicht verwunderlich weil ihr Verhalten, wenn es um die Bebauung des Grüffkamp geht, den Eindruck zulässt, nicht wie gefordert Interessenvertreter der BürgerInnen des Ortsteils zu sein und “die örtlichen Probleme” in den städtischen Gremien und der Verwaltung zur Sprache zu bringen* (§1 Aufgaben der Ortsbeiräte), sondern an diesem Punkt die Bebauungabsichten warum auch immer auf Teufel komm raus zu fördern.
Auffällig ist zudem, dass sie dabei von bestimmten Personen im Publikum unterstützt wird, die mit unsachgemäßen Äußerungen für emotionale Aufladungen sorgen und eine sachliche Diskussion verhindern.

Zu Beginn der Tagesordnungspunkte wies das Ortsbeiratsmitglied Peter Scholtysik geduldig darauf hin, dass die Formulierung „Die Verwaltung sollte erneut prüfen, wie mit geringstmöglichen Kosten dieses Ziel im Rahmen des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 727 erreicht werden kann“ Unsinn sei, weil ja wie bekannt der B-Plan 727 besteht, der allerdings eine Wohnbebauung ausschliesst.
Das wurde allerdings von der breiten Mehrheit der Ortsbeiratsmitglieder nicht verstanden.
Erst nach recht geraumer Zeit und dann auf Vorschlag des SPD Ortsbeiratsmitglieds mit Eigeninteresse, wurden die nicht verstandenen Einwände abgeschüttelt und der „alte“ Antrag sinnfrei dahingehend verändert, dass die Verwaltung jetzt prüfen soll wie die „Bebauung mit geringstmöglichen Kosten durch Änderung des B-Planes 727 erreicht werden kann“.
Nun ist Baurecht in der Tat ein eigenes Feld – was aber sagt der einfache gesunde Menschenverstand?
Können „geringstmögliche Kosten“ durch eine Veränderung des Bauplans „erreicht werden“?

Wie kommt es, dass es bei dem Thema Grüffkamp im Ortsbeirat immer ein heftiges Geschmäckle gibt?

Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
(Gemeindeordnung – GO -)
in der Fassung vom 28. Februar 2003
§ 22
Ausschließungsgründe
(1) Ehrenbeamtinnen und -beamte oder ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger dürfen in einer Angelegenheit nicht ehrenamtlich tätig werden, wenn die Tätigkeit oder die Entscheidung in der Angelegenheit
1. ihnen selbst,
2. ihren Ehegattinnen oder Ehegatten,
3. ihren Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266),
4. ihren Verwandten bis zum dritten Grade,
5. ihren Verschwägerten bis zum zweiten Grade, so lange wie die Schwägerschaft begründende Ehe besteht, oder
6. einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung ergibt, ohne dass weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen.