Neues Tarifrecht für die Waldarbeiter des Bundes

Nachfolgend wird eine geringfügig modifizierte Pressemitteilung der IG Bau dokumentiert.

TV-Wald-Bund und TVÜ-Wald-Bund treten am 1. November in Kraft

Nachdem zum 1. Januar 2008 das neue Tarifrecht für die Waldarbeiter der Länder in Kraft getreten ist, hat sich die IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) jetzt auch mit dem Bundesministerium des Innern (BMI) und dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf ein neues Tarifrecht für die Waldarbeiter des Bundes verständigt. Vorausgegangen war die Vereinbarung, die Waldarbeiter des Bundes nicht in den TV-Forst der Länder überzuleiten. Stattdessen vereinbarten die Tarifvertragsparteien Anfang des Jahres Verhandlungen zu einem gesonderten Tarifrecht aufzunehmen, das den Besonderheiten des Bundesforstes sowie dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Rechnung tragen soll. Nach schwierigen Verhandlungen haben sich die Tarifparteien am 27. Oktober auf einen Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten des Bundes, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben (TV-Wald-Bund) sowie auf den Tarifvertrag zur Überleitung (TVÜ-Wald-Bund) geeinigt.

Der TV-Wald-Bund und TVÜ-Wald-Bund treten am 1. November 2008 in Kraft und lösen den MTW und MTW-O ab. Der TV-Wald-Bund sieht vor, dass der TVöD in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung findet und ergänzt diesen um forstspezifische Regelungen.
Mit dem Tarifabschluss ist es gelungen, wichtige forstspezifische Regelungen aus dem MTW/MTW-O fortzusetzen, Besitzstände zu sichern, neue tarifvertragliche Entwicklungen aus dem TV-Forst der Länder zu übernehmen und übertarifliche Leistungen tarifvertraglich zu vereinbaren.

Das Ergebnis der Verhandlungen sieht folgende Regelungen vor:

* Rückwirkend zum 1. Januar 2008 werden die Ostentgelte an das Westniveau angepasst. Persönliche Zulagen aus der Zeit der Überleitung in den Monatslohn werden nicht gekürzt.

* Die Tabellenentgelte werden zum 1. November 2008 zunächst um 50 Euro und sodann um 3,1 Prozent erhöht. Die Erhöhung beträgt durchschnittlich 5,7 Prozent. Zum 1. Januar 2009 werden die Entgelte des Weiteren um 2,8 Prozent erhöht und eine Einmalzahlung von 225 Euro gezahlt. Für den Zeitraum Januar bis Oktober wird auf der Grundlage der Tariferhöhung vom 1. November 2008 der Differenzbetrag zwischen gezahltem Monatstabellenlohn und neuem Tabellenentgelt in einer Einmalzahlung gezahlt. Die Ausbildungsvergütungen werden zunächst nicht erhöht. Die Erhöhung erfolgt im Rahmen der Verhandlungen zum neuen Ausbildungstarifvertrag. Die Verhandlungen dazu sollen zeitnah beginnen.

* Die Arbeitszeit beträgt einheitlich in West und Ost 39 Stunden pro Woche und ist bei gefährlichen Arbeiten auf täglich neun Stunden begrenzt.

* Zum Ausgleich von Arbeitsausfällen in Folge außerordentlicher Witterungseinflüsse oder anderer nicht vorherzusehender Umstände wird ein gesondertes Arbeitszeitkonto eingerichtet. Auf das Arbeitszeitkonto kann im Kalenderjahr eine Zeitschuld von maximal 120 Stunden gebucht werden, die bis zum Ende des Folgejahres abzubauen sind.

* Die Forstzulage bleibt als Entgeltbestandteil erhalten.

* Der Sozialzuschlag wird nur noch den Beschäftigten als Besitzstand gezahlt, die zum Zeitpunkt der Überleitung in den TV-Forst Anspruch auf Sozialzuschlag hatten.

* Es wird ein Leistungsentgelt eingeführt.

* Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld wird durch die Jahressonderzahlung gemäß Paragraf 20 TVöD ersetzt.

* Für Fahrten von der Wohnung des Beschäftigten zur Arbeitsstelle und von der letzten Arbeitsstelle zurück zur Wohnung erhält der Beschäftigte jeweils eine Entfernungsentschädigung ab dem 31. Kilometer von 0,30 Euro pro Kilometer. Erfüllen mindestens zwei Beschäftigte die Voraussetzungen und bilden eine Fahrgemeinschaft, wird die Entfernungsentschädigung für den Benutzer des Kraftfahrzeugs bereits ab dem zehnten Kilometer gewährt.

* Beschäftigte erhalten für die auf militärischen Übungsplätzen zurückgelegten Fahrstrecken ab der Liegenschaftsgrenze für alle Kilometer bis zur Arbeitsstelle und zurück 0,30 Euro pro Kilometer.

* Die Sätze zur Transportentschädigung werden angehoben.

* Die Motorsägenentschädigung richtet sich nach den jeweils gültigen Regelungen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der IG BAU. Die Entschädigung erfolgt nach dem 46-Prozent-Pauschalmodell. Der Arbeitgeber beschafft und überlässt die Betriebsmittel (Sonderkraftstoff und Biosägenkettenhaftöl) auf der Grundlage einer zu vereinbarenden Dienstvereinbarung. Bis zur Gestellung der Betriebsmittel erfolgt die Entschädigung durch Vorlage einer Quittung im Monat der Quittungsabgabe.

* Werkzeuge werden durch den Arbeitgeber gestellt; bei Gestellung durch den Waldarbeiter wird die Gestellung entschädigt.

* Der bisherige Vorarbeiter-/Partieführerzuschlag wird ab 1. März 2009 durch einen Vorarbeiterzuschlag (monatlich 141,89 Euro) und Vorhandwerkerzuschlag (monatlich 242,88 Euro) ersetzt.