NABU S-H: Ein Sieg für den Schutz unserer Knicks

Verwaltungsgericht korrigiert Landesregierung
Von der Schlägelmaschine massakriert, bis zum Wallfuß schmal wie eine Gartenhecke zurückgestutzt – dieses traurige Erscheinungsbild ist in schleswig-holsteinischen Ackerlandschaften mittlerweile gang und gebe, obwohl es in krassem Gegensatz zur natürlichen Wuchsform der Wallhecken sowie zu den Ansprüchen der in ihnen lebenden Tierarten steht. Der NABU hat diese Praxis immer wieder vergeblich angeprangert und eine Änderung eingefordert. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume MLUR hat dabei auf Wunsch des Bauernverbands diese Knickverstümmelung über einen Erlass und die Änderung der Biotopverordnung ausdrücklich gestattet – obwohl das Landesnaturschutzgesetz alle Maßnahmen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der Knicks führen können, klar verbietet. Doch nun hat der Naturschutz Rückendeckung vom Verwaltungsgericht Schleswig erhalten, dessen wegweisendes Urteil vom 4. Januar 2010 die Landesregierung in erhebliche Schwierigkeiten bringen dürfte (Az.: 1 A 35/07).

Eine Klage von ungeahnter Tragweite: Weil ein Landwirt aus dem Kreis Plön seinen Knick im Jahr 2005 seitlich zu stark zurückgeschnitten und damit gegen das Cross-Compliance-Förderrecht CC der EU verstoßen hatte, kürzte das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume LLUR ihm die Agrarprämie um knapp 400 Euro. Dieser zog gegen den Bescheid des LLUR vor das Verwaltungsgericht – und verlor den Prozess. Eigentlich ein völlig unspektakuläres Verfahren – wenn sich nicht die Schleswiger Richter in puncto Knickschutz in ihrer Urteilsbegründung so intensiv mit den CC-Vorgaben der EU und deren Verhältnis zum Naturschutzrecht des Landes auseinandergesetzt und damit die derzeitige Ausgestaltung indirekt als rechtswidrig kritisiert hätten. Das Verwaltungsgericht hat akribisch nachgewiesen, dass das praktizierte – und vom MLUR genehmigte – Zurückschneiden der Knicks bis an den Wallfuß sowohl gegen das EU- Agrarsubventionsrecht als auch gegen das Landesnaturschutzgesetz verstößt. Aus der Begründung geht zudem klar hervor, dass die Unvereinbarkeit des übermäßigen seitlichen Rückschnitts, wie er vom MLUR gestattet wurde, mit dem EU-Förderrecht und dem Landesnaturschutzgesetz auch für die heutige naturschutzrechtliche Situation gilt, obwohl der Tatbestand aus dem Jahr 2005 stammt.

Sollte Brüssel erfahren, dass die schleswig-holsteinische Landesregierung in ihrem Umgang mit dem Knickschutz aus Gefälligkeit gegenüber der Landwirtschaft gegen das EU-Förderungsrecht verstößt und damit quasi einem Subventionsmissbrauch Vorschub leistet, dürfte eine hohe Konventionalstrafe fällig werden. Um diese abzuwenden, bleibt nur eine Lösung: Beim Knickputzen muss über eine Änderung der Biotopverordnung schnellstens wieder ein einzuhaltender Abstand von einem Meter zum Knickfuß rechtlich festgeschrieben werden. Sollte die Regierung die entsprechenden Hinweise des Verwaltungsgerichts übersehen wollen, dürfte dies für das Land ein kostenreiches Abenteuer werden.

Eine ausführliche Darstellung des Urteils und seiner Auswirkungen finden sich in der neuesten Ausgabe der NABU-Zeitschrift „Betrifft: Natur“, die online unter www.NABU-SH.de zum download bereit steht.

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