Kiel: Öffentlichkeitsbeteiligung 22. Änderung des Flächennutzungsplanes und BPlan Nr. 971 „Hof Hammer“

B-Plan 971V Hof Hammer Vorentwurf
B-Plan 971V Hof Hammer Vorentwurf
Die Landeshauptstadt Kiel beabsichtigt die Aufstellung der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes und des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 971 „Hof Hammer“ für den Stadtteil Kiel-Hammer, Bereich südlich der Straße Eiderbrook, westlich des Speckenbeker Weges und nördlich der Eider.

Die Pläne können bis zum 01.04.2016 im Rathaus, Fleethörn 9, 24103 Kiel, während der allgemeinen Dienstzeiten in den Schaukästen auf dem Flur im Bereich des Zimmers 462a/b (4. Geschoss) eingesehen werden.

Flächennutzungsplan 22. Änderung Vorentwurf
Flächennutzungsplan 22. Änderung Vorentwurf
Alle KielerInnen und sonstige Interessierte oder Betroffene, Vereine, Unternehmen… können bis zum 21.03.2016 ihre Anregungen (Einwendungen, Widersprüche) zum Bebaungsplan schriftlich einreichen oder mündlich zur Niederschrift beim Stadtplanungsamt vortragen.

Kiel - hier läuft alles transparent
Kiel – hier läuft alles transparent

Hintergrund

Öffentlichkeitsbeteiligung an Bauleitplanverfahren (Text der LH Kiel)
Beachten Sie bitte auch die unten stehenden Anmerkungen zum Text der Landeshauptstadt Kiel

Die Kieler Bürgerinnen und Bürger werden an der Aufstellung von Bebauungsplänen in zwei Schritten beteiligt. Die Pläne hängen in den Schaukästen des Stadtplanungsamtes im Rathaus, 4. Stock, auf dem Flur vor Raum Nr. 462 aus. Sie können sie auch über diese Seite auf dem Bildschirm aufrufen und ansehen. Die Dokumente können nicht verändert oder ausgedruckt werden.

Auf Wunsch erläutern Ihnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Stadtplanungsamtes die Entwürfe. Ihre Anregungen zu den Inhalten der künftigen Bauleitpläne können Sie während der Beteiligungsphasen schriftlich oder mündlich gegenüber dem Stadtplanungsamt, Rathaus, Fleethörn 9, 24103 Kiel, äußern. Aus rechtlichen Gründen ist es nicht möglich, die Anregungen per E-Mail abzugeben.

1. Schritt: Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Vorentwurf eines Bauleitplanes wird zwei Wochen lang ausgehängt. In dieser Zeit können Sie den Vorentwurf einsehen. Zusätzlich wird der Vorentwurf in einer Sitzung des zuständigen Ortsbeirates von der Planerin bzw. dem Planer der Öffentlichkeit vorgestellt.

2. Schritt: Öffentliche Auslegung
Die Planentwürfe werden für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. In dieser Zeit können Sie die Planentwürfe im Stadtplanungsamt oder online einsehen. Sie können Ihre Stellungnahme zu den Planentwürfen beim Stadtplanungsamt schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen.

Anmerkungen zum Text der LH Kiel

Bürger vs. Einwohner


Die LH Kiel verwendet irreführend den (juristischen) Begriff Bürgerinnen und Bürger. Dieser ist im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsbeteiligung im bundesdeutschen Baurecht falsch. Richtig wäre die Verwendung des Begriffes Einwohner/innen. Das sind alle mit Wohnsitz in Kiel gemeldeten Menschen ab dem 14. Lebensjahr. Bürger sind eine Teilmenge der Einwohner, nämlich die mit Wahlrecht.

Kieler vs. „alle“

Menschen und rechtsfähige Vereine, Unternehmen…
Irreführend ist auch der Hinweis auf Kieler – Das Baurecht sieht eine Einschränkung der Teilnahmemöglichkeit an der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vor. Anregungen können vielmehr von allen Menschen und auch Vereinen, Unternehmen… gegeben werden – auch von denjenigen mit anderen Wohnorten. Auch eine unmittelbare persönliche Betroffenheit muss nicht gegeben sein.

Fehlende Kinder – und Jugendbeteiligung


Der gesetzlich vorgeschriebenen gesonderten Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47f Gemeindordnung (1) / Artikel 12 UN-Kinderrechtskonvention (2)) kommt die Landeshauptstadt Kiel im Bauleitverfahren von wenigen Ausnahmen abgesehen nicht nach. Sie begründet den Verzicht damit, dass bundesdeutsches Baurecht Kinder- und Jugendbeteiligung implementiere. Allein schon aufgrund der Alterseinschränkung und der nicht kinderspezifischen Beteiligungsform der Öffentlichkeitsbeteiligung ist diese Rechtsauffassung nicht haltbar und wartet auf eine juristische Überprüfung.

(1) Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung – GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003: § 47 f Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1) Die Gemeinde muss bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu muss die Gemeinde über die Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner nach den §§ 16 a bis 16 f hinaus geeignete Verfahren entwickeln.
(2) Bei der Durchführung von Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, muss die Gemeinde in geeigneter Weise darlegen, wie sie diese Interessen berücksichtigt und die Beteiligung nach Absatz 1 durchgeführt hat.

(2) Artikel 12 der Kinderrechtskonvention und Erläuterung dazu

Artikel 12
(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.

Artikel 12 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, dem Kind das Recht auf freie Meinungsäußerung zuzusichern. Dieses Recht soll in zweierlei Hinsicht beschränkt sein: Es soll nur solchen Kindern zugesichert sein, die fähig sind, sich eine eigene Meinung zu bilden. Außerdem soll dieses Recht nur gelten „in allen das Kind berührenden Angelegenheiten“. Demgegenüber sichert der nachfolgende Artikel 13 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention dem Kind das Recht auf freie Meinungsäußerung in allen Angelegenheiten und unabhängig davon zu, ob es schon fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden.

Das Schwergewicht der in Artikel 12 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention verankerten Garantie liegt darum nicht in der Gewährung der bereits in Artikel 13 Abs. 1 umfassend garantierten Meinungsfreiheit, sondern im Recht des Kindes auf eine angemessene und seinem Alter und seiner Reife entsprechende Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten — vorausgesetzt, daß das Kind zur Meinungsbildung fähig ist. Mit diesen Formulierungen ist den Vertragsstaaten ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, in welchen Fällen und inwieweit sie der Meinung des Kindes Rechnung tragen.

Innerstaatlich ist für Deutschland besonders auf das Beispiel des § 1671 BGB zu verweisen, der die Maßstäbe setzt, nach denen bei nicht nur vorübergehenden Getrenntleben der Eltern auf Antrag eines Elternteils darüber zu bestimmen ist, welchem Elternteil die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind zustehen soll. Grundsätzlich ist das Gericht dabei an einen übereinstimmenden Vorschlag der Eltern gebunden; von ihm darf es nur abweichen, wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, § 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Es hätte in der Logik des Artikel 12 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention gelegen, wenn Absatz 2 ein Recht des Kindes postuliert hätte, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren persönlich gehört zu werden. Der in diese Richtung zielende ursprüngliche Vorschlag war aber — offensichtlich wegen der in den verschiedenen Staaten sehr unterschiedlichen Rechtslage — nicht konsensfähig.

Die Entscheidung der Frage, ob in den genannten Verfahren das Kind persönlich oder durch einen Vertreter gehört werden soll, bleibt damit, wie in Absatz 2 ausdrücklich gesagt, den „Verfahrensvorschriften des innerstaatlichen Rechts“ vorbehalten. Nach dem deutschen Verfahrensrecht ist die persönliche Anhörung des Kindes z. B. in § 159 FamFG vorgesehen.

Ist das Kind Partei oder Beteiligter eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens, kann es sich durch seinen gesetzlichen Vertreter äußern (vgl. z. B. § 51 ZPO). Nach § 8 Abs. 1 SGB VIII sind Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht hinzuweisen.