Öffentlichkeitsbeteiligung Bebauungsplan 1009 NDR Landesfunkhaus Kiel-Altstadt

Entwurf Bebauungsplan 1009 NDR Landesfunkhaus
Entwurf Bebauungsplan 1009 NDR Landesfunkhaus
Alle KielerInnen und sonstige Interessierte oder Betroffene, Vereine… können vom 25. August 2015 bis zum 25. September 2015 ihre Anregungen (Einwendungen, Widersprüche) zum Bebaungsplan schriftlich einreichen oder mündlich zur Niederschrift beim Stadtplanungsamt vortragen.
Der Bauausschuss der Landeshauptstadt Kiel hat in der Sitzung am 13. August 2015 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1009 „NDR Landesfunkhaus“ im Stadtteil Kiel-Altstadt, Gebiet zwischen Eggerstedtstraße, Wall, südlich Kieler Schloss, nördlich und östlich Parkhaus Flämische Straße, beschlossen.

Der Entwurf liegt mit Begründung vom 25. August 2015 bis zum 25. September 2015 im Rathaus, Fleethörn 9, 24103 Kiel, Stadtplanungsamt, im 4. Geschoss, in Vitrinen auf dem Flur vor Zimmer 462a/b öffentlich aus.

Hintergrund

Öffentlichkeitsbeteiligung an Bauleitplanverfahren (Text der LH Kiel)

Die Kieler Bürgerinnen und Bürger (Siehe hierzu unten stehende Anmerkung) werden an der Aufstellung von Bebauungsplänen in zwei Schritten beteiligt. Die Pläne hängen in den Schaukästen des Stadtplanungsamtes im Rathaus, 4. Stock, auf dem Flur vor Raum Nr. 462 aus. Sie können sie auch über diese Seite auf dem Bildschirm aufrufen und ansehen. Die Dokumente können nicht verändert oder ausgedruckt werden.

Auf Wunsch erläutern Ihnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Stadtplanungsamtes die Entwürfe. Ihre Anregungen zu den Inhalten der künftigen Bauleitpläne können Sie während der Beteiligungsphasen schriftlich oder mündlich gegenüber dem Stadtplanungsamt, Rathaus, Fleethörn 9, 24103 Kiel, äußern. Aus rechtlichen Gründen ist es nicht möglich, die Anregungen per E-Mail abzugeben.

1. Schritt: Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Vorentwurf eines Bauleitplanes wird zwei Wochen lang ausgehängt. In dieser Zeit können Sie den Vorentwurf einsehen. Zusätzlich wird der Vorentwurf in einer Sitzung des zuständigen Ortsbeirates von der Planerin bzw. dem Planer der Öffentlichkeit vorgestellt.

2. Schritt: Öffentliche Auslegung
Die Planentwürfe werden für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. In dieser Zeit können Sie die Planentwürfe im Stadtplanungsamt oder online einsehen. Sie können Ihre Stellungnahme zu den Planentwürfen beim Stadtplanungsamt schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen.

Anmerkung zum Text der LH Kiel

Die LH Kiel verwendet den (juristischen) Begriff Bürgerinnen und Bürger. Dieser ist im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsbeteiligung im bundesdeutschen Baurecht falsch. Richtig wäre die Verwendung des Begriffes Einwohner/innen. Das sind alle mit Wohnsitz in Kiel gemeldeten Menschen ab dem 14. Lebensjahr. Bürger sind eine Teilmenge der Einwohner, nämlich gekoppelt an das Wahlrecht.
Der gesetzlich vorgeschriebenen gesonderten Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47f Gemeindordnung (1) / Artikel 12 UN-Kinderrechtskonvention (2)) kommt die Landeshauptstadt Kiel im Bauleitverfahren von wenigen Ausnahmen abgesehen nicht nach. Sie begründet den Verzicht damit, dass bundesdeutsches Baurecht Kinder- und Jugendbeteiligung implementiere. Allein schon aufgrund der Alterseinschränkung und der nicht kinderspezifischen Beteiligungsform der Öffentlichkeitsbeteiligung ist diese Rechtsauffassung nicht haltbar und wartet auf eine juristische Überprüfung.

(1) Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung – GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003: § 47 f Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Die Gemeinde muss bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu muss die Gemeinde über die Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner nach den §§ 16 a bis 16 f hinaus geeignete Verfahren entwickeln.
(2) Bei der Durchführung von Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, muss die Gemeinde in geeigneter Weise darlegen, wie sie diese Interessen berücksichtigt und die Beteiligung nach Absatz 1 durchgeführt hat.

(2) Erläuterung zu Artikel 12 der Kinderrechtskovention