Unfair: Warum verstößt die Landeshauptstadt Kiel gegen ihre eigenen Nutzungsauflagen?

Vierfach illegales Werbeschild der Landeshauptstadt Kiel: Sichtbehinderung, Kreuzungsnähe, Ampelnähe, Anbringung unter Verkehrsschild.
Vierfach illegales Werbeschild der Landeshauptstadt Kiel: Sichtbehinderung, Kreuzungsnähe, Ampelnähe, Anbringung unter Verkehrsschild.
Unfair meint in diesem Zusammenhang nicht die Fragestellung, die einige schon als unziemlich empfinden mögen. Mit unfair ist auch nicht der einseitige und irreführende inhaltlich falsche Text der Landeshauptstadt Kiel gemeint. Hier geht es erstmal nur um den Umgang der Landeshauptstadt Kiel mit eigenen Regeln für das Aufhängen von Plakaten, die nachfolgend dokumentiert sind.
Die Landeshauptstadt begeht aktuell Verstösse gegen fast alle der Nutzungsregeln. Besonders interessant ist, dass dabei auch weitergehende Verstösse begangen werden, die unmittelbar eine Behinderung und Beeinträchtigung der legalen Werbeschilder für das Bürgerbegehren darstellen.
Dazu gehört das verbotene Hochschieben fremder Schilder, wie zum Beispiel in der Nähe des Bahnhofs (s. nächstes Bild) zu beobachten. Da die Unterkante eines Schildes maximal 2m hoch sein darf, wurden auf diese Weise schon Schilder des Bürgerbegehrens „illegalisiert“. Sie wurden hochgeschoben, um das eigene Schild noch platzieren zu können auf einem schon besetzten Platz. Das alles mag für manche nebensächlich scheinen, aber: Formale Rechte sind keine Formalien!

Illegale Anbringung von Werbeschildern durch die Landeshauptstadt Kiel - Hochschieben ist verboten!
Illegale Anbringung von Werbeschildern durch die Landeshauptstadt Kiel - Hochschieben ist verboten!
In diesem Zusammenhang geht es keineswgs nur um „belanglose Ordnungswidrigkeiten“. Werden Mitbewerber behindert ist das ein Eingriff in den Kern dessen, was Demokratie ausmacht: Abstimmungen und Wahlen. Oder anders ausgedrückt: So etwas ist verfassungswidrig. Die Dimension ist also rechtlich betrachtet eine ganz andere als etwa bei einem falsch geparkten Auto.
Auch spannernd in diesem Zusammenhang: In der Stadtverwaltung sind Tiefbauamt und gelegentlich (Gefahrenabwehr) auch das Ordnungsamt für die Kontrolle usw. zuständig. Bei jedem Wahlkampf werden unter Vorreiterrolle der SPD massive Verstösse gegen den Auflagenkanon begangen. Die Behörden werden aber erst auf Hinweise aus der Bevölkerung hin tätig. Es handelt sich bei den Verstössen nicht um Einzelfälle. Eine Stichprobenzählung im aktuellen Oberbürgermeister-Wahlkrampf ergab: Von den über 600 erfassten SPD-Schildern waren über drei Viertel (!) nicht regelkonform aufgehängt. Beschwerden über falsch aufgehänte Schilder kann jede/r Bürge/in bei der Stadtverwaltung telefonisch, per Fax, Mail, schriftlich oder mündlich melden( zwei Links zu kontaktdaten der Ämter finden Sie weiter unten im Text).

Dokumentation der Auflagen der verbindlichen Sondernutzungserlaubnis

1. Die Werbung darf ausschließlich an solchen Stellen durchgeführt werden, wo der Fahrzeug- und Perso nenverkehr nicht behindert oder gefährdet wird. Es dürfen keine Plakate in der Fußgängerzone „Holstenstraße“ und „Alter Markt“ sowie auf dem Mittelstreifen im Theodor-Heuss-Ring, Konrad-Adenauer-Damm, Ostring zwischen Franziusallee und Tiefe Allee aufgestellt werden.

2. Es ist darauf zu achten, dass an Kreuzungen / Einmündungen sowie an Fußgängerüberwegen / Fußgängerquerungshilfen die Sichtwinkel frei bleiben und auch keine sonstigen Verkehrsbehinderungen entstehen. Ebenfalls darf die Sicht auf Verkehrszeichen nicht behindert werden. Flächen vor Gebäude- und Treppenzugängen sowie Einfahrten sind frei zu halten.

3. An Verkehrsschildern dürfen keine Stellschilder / Plakate angebracht werden. Dazu gehören auch Lichtmasten, an denen Verkehrsschilder angebracht sind. Vor und an Lichtzeichenanlagen ist die Beschilderung verboten.

4. Es dürfen keine Neonplakate verwendet werden. Eine Doppelbelegung an Standorten , an denen die Fa. Thomsen Werbemittelvertrieb ihre Plakatträger präsentieren ist nicht zulässig.

5. Plakate dürfen nicht an Bäumen und Brücken oder Brückengeländern befestigt werden.

6. Die Plakate dürfen nicht mehr als 2,00 m (Unterkante Plakat) in der Höhe angebracht werden.

7. Die Plakatträger sind so aufzustellen, dass sie durch Wind und Nässe nicht aufgeweicht oder eingerissen werden können, nicht umfallen und der Abstand zum Bordstein mindestens 0,60 m beträgt. Falls ein Radweg vorhanden ist, sind mind. 0,30 m Sicherheitsabstand zum Radweg einzuhalten.

8. Beim Anbringen von Plakatträgern an Lichtmasten o.ä. dürfen die Oberflächen nicht beschädigt werden. Die Verwendung von Draht ist nicht zulässig, es sei denn, dieser ist gummiert. Es wird empfohlen, Kabelbinder aus Kunstoff zu verwenden.

9. Die ordnungsgemäße Befestigung der Plakatträger ist vom Aufsteller laufend zu kontrollieren. Mängel sind zu beseitigen.

10. Die Schilder sind unmittelbar nach der Veranstaltung abzuräumen. Ebenso sind die Befestigungsmaterialien restlos zu entfernen. Plakatträger und Werbeeinrichtungen, die nicht spätestens vier Tage nach der Veranstaltung abtransportiert worden sind, können nach Maßgabe der Gesetze auf Ihre Kosten entfernt werden.

11. Sollte gegen eine der vorstehenden Auflagen verstoßen werden, wird das Tiefbauamt oder eine vom Tiefbauamt beauftragte Firma, ohne jegliche Vorwarnung die Plakatträger auf Ihre Kosten entfernen lassen.

Nach soviel drögen Kram ist vielleicht eine Satire gefällig: “Die Landeshauptstadt Kiel verhält sich nach Recht und Gesetz”…